Sind Krippe und Kita wirklich das Beste für Kinder und Eltern?

Der Psychotherapeut Georg MIlzner, der sich mit der Betreuung von Kleinkindern beschäftigt, ist auch Autor des Buches „Renaturierung der Kindheit“, in dem er mehr Freiheit für Eltern fordert, ihre Kleinkinder selbst zu betreuen. Das Buch ist im to-lo-go-Verlag erschienen.

Sehr geehrter Herr Finanzminister, sehr geehrter Herr Christian Lindner!

13. August 2022

Sehr geehrter Herr Finanzminister, sehr geehrter Herr Christian Lindner,

von Ihrem Vorhaben, Familien mit einem Inflationsausgleich nur bis zum dritten Kind zu beglücken, habe ich mit Entsetzen gelesen. 

Stellen Sie sich mal eine Familie mit 4, 5 oder 6 Kindern vor. 

  • Der Vater sagt zu Kind 4: „Das Geld für deinen Klassenausflug haben wir nicht. Du musst also zuhause bleiben“.
  • Die Mutter sagt zu Kind 5:  „Für dich gibt es sonntags keinen Pudding zum Nachtisch, weil die Milch alle war.“ 
  • Das Eis nach dem Sonntagsspaziergang reicht nur für Kind eins bis drei, für  Kind 4 bis 6 aber nicht. 

Eine absurde Vorstellung! 

  • Natürlich werden Kind 1 bis 3 ihren Geschwistern 4 bis 6 die Hälfte ihres Eises spendieren. 
  • Natürlich werden die Kinder 1 bis 3 ihren Geschwistern die Hälfte ihres Puddings abgeben.
  • Natürlich werden die Geschwister 1 bis 3  sich darum kümmern, dass auch ihr Bruder/ihre Schwester zum Klassenausflug kommt.

Das ist Familie!

Herr Lindner, in Ihrer eingeschränkten Vorstellung gibt es in Deutschland nur Familien mit maximal drei Kindern. Das ist verständlich, weil bundesdeutsche Familien mit mehreren Kindern seit Jahrzehnten so stiefmütterlich behandelt werden, wie es stiefmütterlicher nicht geht. Und das, obwohl das Bundesverfassungsgericht 2001der Regierung aufgab, dafür zu sorgen, dass keine Familie wegen ihrer Kinder benachteiligt werden darf. 

Siehe: Horizontaler Vergleich 2022

Denn damals wussten die Richter noch, dass es auf einen zahlreichen und gesunden Nachwuchs ankommt, wenn der Generationenvertrag funktionieren soll, sprich: wenn junge Beitragszahler die Renten ihrer Eltern erwirtschaften. Seither wurden jährlich ca.100 000 kreative Kinder abgetrieben, die uns heute im Handwerk, in der Bildung, im Gesundheitswesen fehlen.

Nun – das heutige, politisch besetzte BVerfG lässt sich von derlei „Pipifax“ (!) nicht irritieren. Die Ampelpolitik, wie einst die Merkelpolitik erst recht nicht. Bei drei Kindern ist heute endgültig Schluss mit lustig! Wissen Sie, dass die meisten Schwangerschaftsabbrüche aus der Not heraus erfolgen, weil das Familienbudget für dritte und weitere Kinder kaum ausreicht? Eine Schande für einen Sozialstaat, der lieber zahlreiche ausländische Kinder von Fremdarbeitern alimentiert, als den eigenen Nachwuchs zu fördern.

Herr Lindner, wie wäre es denn, wenn einem Liberalen wie Sie plötzlich einleuchtet, dass die Energiekrise nicht nur einem privilegierten Teil der Bevölkerung zu schaffen macht, sondern besonders jenen, deren Einsatz mit der Erziehung von mehreren Kindern massiv an die Gurgel geht?

Wie wäre es denn, wenn Sie,  Herr Lindner, als Liberaler heute bestimmten, dass  a l l e n   Kindern einer Familie das gleiche Recht zusteht. Wenn es Ihr Herzensanliegen werden würde, kein Kind außen vor zu lassen. Wenn Sie einsähen, dass dritte, vierte, fünfte, sechste und weitere  Kinder einer Familie ein Segen sind für unsere Gesellschaft, weil sie mit ihren Geistesgaben, ihrer Kreativität, ihrem Verstand und ihrer sozialen Kompetenz unsere Gesellschaft  nicht nur bereichern, sondern auch stabilisieren.

Bevor ich mich verabschiede erwarte ich von einem liberalen Finanzminister, dass er sich im Sinne seiner eigenen Bevölkerung durchsetzt gegen die Anmaßung der USA, Nordstream 2 zu blockieren. Ist Deutschland ein Vasall der USA, oder kann es noch über seine eigene Zukunft entscheiden?

Ich grüße Sie, Herr Lindner, zuversichtlich in der Hoffnung, dass Ihnen die vierten und weiteren Kinder unserer bundesdeutschen Familien nicht auf immer schnurzegal sind,

mit besten Grüßen

Bärbel Fischer                                                                                                   www.forum-familiengerechtigkeit.de

Inflationsausgleich nur für 3 Kinder – und die anderen?

PRESSEMITTEILUNG

Inflationsangleich nur bis zum dritten Kind – weitere Geschwisterkinder gehen leer aus

Mönchengladbach, den 11.08.2022. „Christian Lindners Vorschlag übergeht Mehrkindfamilien und wird deren besonderer Leistung nicht gerecht“, so Dr. Elisabeth Müller, Vorsitzende des Verbands kinderreicher Familien Deutschland e.V. „Jede Familie ist dankbar für Kindergeld. Dass die Sätze aber nur bis zum dritten Kind an die Inflation angepasst werden sollen, ist absolut unverständlich.“ Kinderreiche Familien sind durch die dramatisch steigenden Lebenshaltungskosten besonders hart getroffen, z. B. durch die Preisexplosion bei Lebensmitteln. Müller zeigt sich vom aktuellen Gesetzentwurf enttäuscht: „Mehrkindfamilien tragen enorme Lasten. Für die Gesellschaft bringen sie einen erheblichen Mehrwert, etwa, indem sie etwas gegen die demografische Lücke stellen. Auch Familien mir vier und mehr Kindern sollten spürbar vor der Inflation geschützt werden.“ Eine stärkere staatliche Förderung von Familien, die sich für dritte und weitere Kinder entscheiden, geht mit einem hohen Mehrwert für die Gesamtgesellschaft einher und rechnet sich nicht nur als positives Ergebnis von Fiskalanalysen (vgl. IW-Mehrwertstudie 2017). „Der Inflationsausgleich für kinderreiche Familien würde den Bundeshaushalt vergleichsweise wenig belasten, denn nur rund zwei Prozent der Familien haben vier Kinder; über fünf Kinder haben gerade einmal 0,7 Prozent der Familienhaushalte“, so Dr. Müller weiter.

Kinderreiche Familien investieren deutlich mehr finanzielle Mittel und Zeit für die Betreuung, Bildung und Erziehung ihrer Kinder. Dabei stehen ihnen oftmals nur ein- bis anderthalb Gehälter zur Verfügung. Aufgrund ihres alltäglich notwendigen Konsums werden größere Familien durch Verbrauchssteuern deutlich stärker belastet als kleinere, die einen nicht so hohen Anteil ihres Einkommens für Verbrauchsgüter verausgaben müssen. Im Falle anderer wesentlicher Ausgabenbereiche für Familien, wie z. B. Wohnen und Mobilität, müssen Mehrkindfamilien ebenfalls jeweils mit deutlich höheren Kosten rechnen. Diese wesentlich höheren Familieninvestitionen sollten deshalb auch adäquat abgebildet werden. Angesichts der gegenwärtigen Ausnahmesituation bedarf es für Familien einer gesonderten Betrachtungsweise. Der KRFD e.V. schlägt deshalb eine Erhöhung des Kindergeldes um je 50 Euro pro Kind mit vorerst zeitlicher Befristung der Auszahlung z.B. für ein Jahr vor. Langfristig setzt sich der Verband für die Erhöhung des Kindergeldes beim dritten Kind um 50% und bei vierten und weiteren um je 75% ein.

„An sich ist Lindners Vorschlag, das Kindergeld zu erhöhen, ein gutes Signal. Schaut man jedoch genauer hin, kommen gleich mehrere Negativaspekte zum Vorschein, die der Realität von Mehrkindfamilien in keiner Weise gerecht werden“, kritisiert die Vorsitzende. „Wer Familien wirklich entlasten will, muss dies spürbar tun und nicht mit Kleinstbeträgen. In der Höhe der Kindergeldbeiträge ist dieser Vorschlag daher absolut unzureichend.“ Familien, in denen drei Kinder und mehr im Haushalt leben, trifft die Inflation schwer. Eine Familie mit drei Kindern würde laut Vorschlag 36 Euro pro Monat mehr erhalten. Alle größeren Familienformen mit vier und weiteren Kindern werden schlichtweg übersehen.“ Lindners Vorhaben, die Staffelung des Kindergeldes aufzuheben und so zwischen Familien mit einem Kind und Familien mit mehreren Kindern nicht mehr zu unterscheiden, trifft deshalb beim Verband auf großes Unverständnis. Laut Entwurf werden Kind 1 und 2 minimal gefördert; Kind 3 bekommt 2 Euro mehr und Kinder 4, 5 und weitere bleiben unberücksichtigt. „Auch vierte und fünfte Kinder verursachen Kosten. Eine Anhebung des Kindergeldes sollte mindestens für jedes Kind in gleicher Höhe erfolgen.“

Über den Verband kinderreicher Familien Deutschland e.V.

Der Verband kinderreicher Familien Deutschland e.V. (KRFD) ist im Jahr 2011 aus der Initiative engagierter kinderreicher Familien entstanden; vertritt 1,4 Millionen Mehrkindfamilien in Deutschland und setzt sich in Politik, Wirtschaft und Medien für ihre Interessen ein. Der Verband versteht sich als Netzwerk von und für Familien mit drei Kindern und mehr, die sich untereinander unterstützen und die Öffentlichkeit für ihre Anliegen erreichen wollen. Der Verband ist konfessionell ungebunden und überparteilich. 

Pressekontakt

Verband kinderreicher Familien Deutschland e.V.
Dr. Laura Schlichting
Referentin des Vorstands
Korschenbroicher Str. 83
41065 Mönchengladbach
presse@kinderreiche-familien.de

Geburtenschwund 2021/2022

Ist dies der Beginn der eigentlichen Katastrophe?

Von Markus D. Leopold.

Der Rückgang der Geburtenrate könnte in einem Zusammenhang mit der Pandemie stehen. In Abwägung der verschiedenen möglichen Ursachen weisen manche Indizien auf die Impfung. Was geht da vor? 

In alternativen Medien ist zunehmend zu lesen, dass es in vielen Ländern der westlichen Welt im ersten Quartal des Jahres 2022 zu einem deutlichen Abfall der Lebendgeburtenrate gekommen ist. Nach vorläufigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) kamen im ersten Quartal des Jahres in Deutschland 164.614 Kinder zur Welt. Im Vergleichszeitraum 2021 waren es 187.543 Lebendgeborene. Das entspricht einem Rückgang von über zwölf Prozent. Der April schaut auch nicht viel besser aus.

Ähnliche Entwicklungen werden aus der Schweiz, Schweden, Taiwandem UK, Slowenien und einzelnen US-Bundesstaaten gemeldet. Aber sind diese Daten verlässlich?

Die Lebendgeburtenrate ist eine der statistischen Größen, die in Industrieländern seit vielen Jahrzehnten – in Deutschland seit Mitte des 19. Jahrhunderts – staatlich erhoben werden. Es handelt sich also um solide Informationen, die kaum als „fake news“ bezeichnet werden können. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass in manchen Ländern eine Minderheit von Geburten verzögert gemeldet wird, doch das erscheint in den oben angeführten Ländern eher unwahrscheinlich.

Da eine zeitliche Assoziation mit der Covid19-Pandemie und Pandemiefolgen besteht, sollte man mögliche Zusammenhänge näher untersuchen. Es scheint mir nicht zu weit hergeholt, eine Assoziation zwischen der Pandemie und einem Rückgang der Geburtenrate zu vermuten. Wie könnte ein solcher Zusammenhang erklärt werden?

Eine Reduktion der Fertilität kann auf weniger Schwangerschaften zurückzuführen sein oder aber auf eine Erhöhung von Fehl- und Totgeburten, das heißt, mehr gescheiterte Schwangerschaften. Beides könnte eine direkte Konsequenz viraler Infektionen, eine gesellschaftliche Adaptation oder eine Folge medizinischer Gegenmaßnahmen sein.

Erste Möglichkeit: Ist es das Virus?

Es gibt eine Anzahl von Mikroorganismen, die das Ungeborene zu verschiedenen Zeiten im Verlauf der Schwangerschaft schädigen können. Die bekanntesten sind Toxoplasmose, ein Protozoon, das Rubella(Roeteln)-virus, Cytomegalovirus, Herpes simplex und HIV. (Silasi M, Cardenas I, Racicot K, Kwon J, Aldo P, Mor G. Viral infections during pregnancy. Am J Reprod Immunol. 2015; 73(3): 199–13.) Besonders Rubella kann Fehlgeburten, Totgeburten und schwere Fehlbildungen auslösen.

Viren könnten im Rahmen eines pandemischen Geschehens also tatsächlich die Lebendgeburtenrate senken. Dies ist im Fall von Covid-19 aber eher unwahrscheinlich, da intrauterine Infektionen bei Covid selten sind (Pirkle C. Transmission of SARS-CoV-2 from mother to baby is rare. BMJ 2022; 376: o593.). Fallzahlen waren in Deutschland zwischen Mai und August letzten Jahres eher niedrig – viel niedriger als im vorigen Herbst und Winter. Ein direkter Virus-Effekt hätte sich also schon seit Mitte 2021 zeigen sollen. Man könnte zum Beispiel die folgende Frage statistisch testen:

1.) Sind Covid-Krankenhauseinweisungen pro Monat mit einem Abfall der Lebendgeburtenrate 7–8 Monate später assoziiert?

Das ist ein interessanter Job für einen Erbsenzähler, aber wahrscheinlich kommt nichts dabei heraus.

Zweite Möglichkeit: Ist es eine gesellschaftliche Adaptation? 

Liegt es also an mehr Stress, weniger Sex, mehr Schwangerschafts-Abbrüchen oder weniger Infertilitäts-Behandlungen?

So etwas kommt vor – man erinnere nur an die hunderttausende Schwangerschaftsabbrüche in West- und Nordeuropa nach Tschernobyl (N.N. Lessons of Chernobyl: SNM members try to decontaminate world threatened by fallout. J Nucl Med. 1987; 28(6): 933–). In Bayern war damals tatsächlich Anfang 1987 eine vorübergehende Reduktion der Lebendgeburten nachweisbar.

Auch das ist allerdings im Falle von Covid eher unwahrscheinlich, weil wir doch sicher alle im Jahr 2020 mehr gestresst waren als 2021. Schließlich wusste im März 2020 noch niemand, ob es sich mit Covid wirklich um ein „Killer-Virus“ handelte, um mit einer bekannten Covid-Heulboje zu sprechen. Ein gesellschaftlicher Adaptations-Effekt sollte also am ehesten zwischen Ende 2020 und Ende 2021 sichtbar gewesen sein. Das ist nicht sehr vielversprechend, könnte aber z.B. anhand von Daten zu Schwangerschaftsabbrüchen oder Infertilitätseingriffen 2020 und 2021 überprüft werden. Also postulieren wir eine weitere testbare Frage:

2.) Sind Schwangerschaftsabbrüche und/oder Infertilitätseingriffe mit einem Abfall der Lebendgeburtenrate 7–8 Monate später assoziiert?

Noch ein Job für einen Erbsenzähler, aber wahrscheinlich kommt wieder nichts dabei heraus.

Was Schwangerschaftsabbrüche angeht, gibt es zumindest in Deutschland verlässliche Zahlen, und die zeigen das genaue Gegenteil: Die Zahl der Schwangerschafts-Abbrüche war 2021 um 5 Prozent niedriger als 2020.

Dritte Möglichkeit: Ist es die Impfkampagne? 

Ist es die Impfkampagne, das heißt ein toxischer Effekt der modRNA-Gentherapie auf die Schwangerschaft?

Dafür gibt es ebenfalls historische Beispiele; Der Thalidomid-Contergan-Skandal ist wahrscheinlich am ehesten erinnerlich (Ridings JE. The Thalidomide Disaster, Lessons from the Past. In: Barrow P, editor. Teratogenicity Testing. Methods in Molecular Biology. 947. Totowa, NJ.: Humana Press; 2013). Thalidomid war ein Schlaf/-Beruhigungsmittel ähnlich den Barbituraten, auf den Markt gebracht im Jahr 1956 von Grünenthal, einer Stolberger Pharmafirma. Obwohl toxische Effekte von Medikamenten beim Fetus durchaus schon bekannt waren, wurden Tests an trächtigen Versuchstieren damals nicht vorgeschrieben. Die Prinzipien der Reproduktiv-Teratogenizität waren erst 1959 formuliert worden, z.B. dass spezifische Mechanismen involviert sind, die sich je nach Entwicklungsstand des Embryos unterschiedlich auswirken und zu Tod, Fehlbildung, intrauteriner Wachstumsretardierung (IUGR) und erst später sichtbaren Funktionsstörungen führen können.

Die Einnahme von Thalidomid („Contergan“) in der Frühschwangerschaft, als Mittel gegen Schwangerschafts-Erbrechen, führte vor allem zu Fehlbildungen der Gliedmaßen (Dysmelie und Phokomelie) bei etwa 10.000 Kindern weltweit. Nachdem der Humangenetiker Widukind Lenz in Deutschland und der Gynäkologe William McBride in Australien Alarm geschlagen hatten, wurde das Medikament in Deutschland Ende 1961 von der Verwendung in der Schwangerschaft ausgeschlossen. In den USA hatte die FDA (damals FCDA) eine Zulassung von Thalidomid abgelehnt, denn man war dort in der Entwicklung von Sicherheitsstandards schon etwas weiter.

In den Folgejahren bildeten Thalidomid-Studien an Ratten und Kaninchen die Basis für die moderne Reproduktionstoxikologie. In vielen Ländern entstanden Initiativen mit dem Ziel, solche Desaster in Zukunft zu vermeiden. Medikamenten-Nebenwirkungen wurden formal definiert und nationale Behörden verlangten zunehmend formale toxikologische Tests vor einer Zulassung – nicht nur, was Effekte auf Embryo oder Fetus angeht, sondern auch bezüglich genetischer und onkologischer Toxizität (Effekte auf das Erbgut und Krebsentstehung), metabolische Untersuchungen und Tests allgemein toxischer Auswirkungen, z.B. auf Leber- oder Nierenfunktion. Seit 1990 gibt es internationale Standards, was solche Tests in der Medikamenten-Entwicklung angeht. Dennoch kommt es immer wieder zu Pharmaskandalen, wie um das Merck-Medikament Vioxx, das bis zu 140.000 Herzinfarkte ausgelöst haben soll.

Bis vor kurzem war es selbstverständlich, neue Medikamente unter anderem an trächtigen Versuchstieren zu testen, eine Unannehmlichkeit, die den mRNA-Vakzin-Herstellern bisher nicht zugemutet worden ist. Normalerweise werden neue Medikamente in klinischen Studien nicht an Schwangeren getestet, und deshalb enthalten die Beipackzettel meist schwammige Formulierungen, die von der Anwendung in der Schwangerschaft abraten. Viele Ärzte (wie ich auch) verwenden neue Medikamente erst, nachdem sie einige Jahre im Umlauf gewesen sind – und schon gar nicht bei Schwangeren!

Es hat übrigens fast 50 Jahre gedauert, bis der teratogene Mechanismus von Thalidomid vollkommen aufgeklärt wurde.

Mit den mRNA-Impfstoffen wurden all die alten Regeln über Bord geworfen. Der passende Witz dazu (Sagt eine Ratte zur anderen: „Schon geimpft?“ Sagt die andere: „Nein, die testen das Zeug noch an Menschen.“) ist eigentlich nicht stark genug. Man müsste sagen: „Nein, die testen das Zeug noch an schwangeren Menschen.“

Wie könnte sich die Impfkampagne auf die Geburtenrate auswirken?

Eine Reduktion von Lebendgeburten als Folge der Impfkampagne könnte durch Ausbleiben von Schwangerschaften (Auswirkungen auf Follikelreifung und/oder Ovulation oder auf die männliche Spermienproduktion) oder durch Schädigung von bereits eingetretenen Schwangerschaften erklärbar sein.

Es ist inzwischen sehr wahrscheinlich, dass die mRNA-Nanopartikel nicht im Schultermuskel bleiben, wie uns allen lange erzählt wurde. Viele Impfnebenwirkungen sind am ehesten durch eine Verteilung der Injektion durch die Blutbahn zu erklären.

Biodistributionsstudien, die zunächst nicht an die Öffentlichkeit gerieten, belegen eine Anreicherung u.a. in den Ovarien. Dies könnte zu einer Beeinträchtigung des weiblichen Zyklus führen, und das wäre unmittelbar durch Menstruationsstörungen, später vielleicht auch durch eine vorzeitige Menopause sichtbar. Tatsächlich sind Zyklusstörungen eine häufige, wenn auch meist vorübergehende Nebenwirkung. Auswirkungen auf das Spermiogramm sind zwar nicht auszuschließen (Gat I, Kedem A, DviriM, al.e. Covid-19 vaccination BNT162b2 temporarily impairs semen concentration and total motile count among semen donors. Andrology. 2022: 1–7), aber wahrscheinlich irrelevant, da schon ein guter Schwimmer ausreicht, um eine Eizelle zu befruchten.

Wie bei Thalidomid betreffen toxische Medikamenten-Nebenwirkungen am ehesten die Frühschwangerschaft, weswegen wir bei der Anwendung von Arzneimitteln im ersten Trimenon am vorsichtigsten sind. Schwangere sollen in dieser Zeit ja nicht mal Weichkäse konsumieren. Toxische Effekte können zu einem Implantationsversagen (für die Betroffene bestenfalls als Zyklusstörung zu erkennen), zum Scheitern einer nur biochemisch nachgewiesenen Schwangerschaft (positiver Schwangerschaftstest, dann Blutungsstörungen), oder zu einer klinisch eindeutigen Fehlgeburt im ersten Trimenon führen.

Solche Fehlgeburten sind sehr häufig. Selbst nach der Diagnose einer intakten intrauterinen Schwangerschaft (nach etwa 6 Wochen) kommt es noch zu etwa 12 bis 15 Prozent Fehlgeburten. Totgeburten sind vergleichsweise seltener mit 1:700, weshalb eine Zunahme von Totgeburten als Ursache der beobachteten Reduktion an Lebendgeburten sehr unwahrscheinlich ist. Das heißt nicht, dass die „Impfung“ in der Spätschwangerschaft harmlos ist, doch bisher sind zu diesem Thema nur anekdotenhafte Informationen zu haben, wie zum Beispiel in einem offenen Brief österreichischer Hebammen.

Ein toxischer Effekt in der Frühschwangerschaft, der am wahrscheinlichsten zwischen der 4. und 8. Schwangerschaftswoche (d.h. 2 bis 6 Wochen nach der Befruchtung der Eizelle) auftritt, könnte sehr wohl zu einer Zunahme von Fehlgeburten führen. Dies würde in Abwesenheit prospektiver Studien womöglich nicht unmittelbar auffallen, sollte sich aber 7–8 Monate nach der Impfung als ein Ausbleiben von Lebendgeburten auswirken. Hier ist also eine weitere testbare Frage:

3.) Besteht eine zeitliche Korrelation zwischen Impfkampagnen-Erfolg in einem Land und der Entwicklung der Lebendgeburtenrate 7 bis 8 Monate später?

Das ist ein vielversprechender Ansatz für Erbsenzähler. Dazu braucht man nur Daten, die in vielen Ländern öffentlich zugänglich sind, oft auch altersspezifisch, was die Aussagekraft erhöhen würde. Um die Auflösung weiter zu erhöhen, bräuchte man altersspezifische Impfraten bei jungen Frauen. In Anbetracht der chaotischen Datenlage in Deutschland könnte das schwierig sein, doch andere Länder sind zum Teil besser aufgestellt. Generell ist aber klar, dass in westlichen Ländern eine große Anzahl von jungen Frauen zwischen Mai und August 2021 geimpft worden sind.

Als Datenpunkte bieten sich die Impfrate zwischen 1.Mai und 1.August 2021 und eine prozentuale Reduktion/Zunahme der Lebendgeburtenrate im ersten Quartal 2022 an. Wenn man diese Daten für 10 Länder oder 10 Staaten oder 10 Landkreise analysieren könnte, käme vielleicht etwas Interessantes heraus.

Und dann kommen wir zur wichtigsten Frage:

4.) Sind modRNA-Impfungen mit einer erhöhten Fehlgeburtenrate im ersten Trimester assoziiert?

Diese Frage wird sich wahrscheinlich in den nächsten Monaten beantworten lassen. Vorausgesetzt, klinische Forscher bringen genug Mut auf, ihre Karriere und ihren Lebensunterhalt zu riskieren. O tempora…

Um zum Ende zu kommen:

Ich bin es als akademischer Arzt nicht gewohnt, mich an Blogs und private Websites zu halten, wenn es um medizinische Themen geht. Aber was soll man denn machen in einer Situation, in der man nur noch Systemversagen diagnostizieren kann? Man kann sich momentan weder auf Fachliteratur noch auf professionelle Organisationen verlassen. Propaganda ist nicht mehr von Sachinformation zu unterscheiden. Man muss ständig zwischen den Zeilen lesen. Eine Verschwörungstheorie nach der anderen stellt sich als wahr heraus.

Wenn man die Mittel und statistische Kompetenz hat, kann man sich an öffentlich zugänglichen Daten abarbeiten, bis die verantwortlichen Stellen genug haben und deren Publikation einstellen. Das ist ja schon in mehreren Ländern vorgekommen, um das Narrativ von der Wirksamkeit der modRN-Gentherapie noch ein paar Monate weiterverkaufen zu können.

Die meisten von uns haben dafür weder Zeit noch Ressourcen. In diesem Fall hilft gesunder Menschenverstand („Mein Körper gehört mir!“) und die Besinnung auf alte, unverletzlich geglaubte Grundsätze. Man wäre als Arzt gut beraten, sich an das alte hippokratische Prinzip zu erinnern: „Primum nil nocere“. Der Arzt sollte sicherstellen, dass die Therapie nicht schlimmer ist als die Erkrankung. Auf Deutsch: Im Zweifel auf Nummer Sicher. Das bedeutet vor allem: mRNA-Impfungen von Frauen im fertilen Alter sollten sofort eingestellt werden.

Und dann lasst uns alle hoffen und beten, dass uns blinde Panikmache und Hysterie in den Medien und woke Inkompetenz-Netzwerke in Politik und Medizin nicht in die größte Katastrophe der modernen Medizin getrieben haben.

 

Markus D. Leopold ist ein Pseudonym. Der richtige Name des Autors und seine fachliche Reputation sind der Redaktion bekannt. Er war bis vor kurzem Professor der Gynäkologie und Geburtshilfe mit 36 Jahren Erfahrung in der klinischen Forschung.

Siehe:

https://www.achgut.com/artikel/ist_dies_der_beginn_der_eigentlichen_katastrophe

INSA-Studie deckt auf

Die „Mainstream-Medien“ versuchen beharrlich den Eindruck zu erwecken, als stünde die Mehrheit der Bevölkerung hinter der Politik der einseitigen Förderung von Kinderkrippen. Eine aktuelle Studie des Meinungsforschungsinstituts INSA zeigt deutlich, dass das falsch ist.

2022 (Juni) INSA-Studie der Stiftung

Der Verband Familienarbeit eV kämpft seit 40 Jahren für die finanzielle Anerkennunq der elterlichen Kindererziehung und -betreuung und setzt sich für die Reform des Elterngeldgesetzes ein (s. Faltblatt )

2022 Faltblatt Elterngeld

Mehrkindfamilien in Existenznot

PRESSEMITTEILUNG

Mehrkindfamilien mit mittlerem Einkommen zunehmend in Existenznot

Mönchengladbach, den 11.07.2022.  In allen Familienhaushalten steigt die Armutsbetroffenheit mit der Zahl der im Haushalt lebenden Kinder – und sie sind häufiger betroffen als vergleichbare Haushalte ohne Kinder. „Die steigenden Kosten in fast allen Bereichen sind ein großer Alptraum für Mehrkindfamilien“, so Dr. Elisabeth Müller, Bundesvorsitzende des Verbands kinderreicher Familien Deutschland e.V. Die Inflation und geopolitischen Auswirkungen beeinflussen nicht mehr nur Familien mit niedrigem Haushaltseinkommen, sondern auch zunehmend mittelständische Mehrkindfamilien. „Familien, die bisher keine (ergänzenden) Sozialleistungen erhielten und damit nicht vom Bildungs- und Teilhabepaket profitieren konnten, sind in ihrer Existenz bedroht“, beobachtet Müller mit Sorge.

Familien, deren Einkommen die Berechnungsgrenzen für ergänzende Sozialleistungen übersteigt, haben oft nur wenig mehr, zahlen aber alles selbst (ÖPNV, Gemeinschaftsessen, Klassenfahrten usw.). Eltern schauen von Woche zu Woche; blicken von Monatsanfang zur Monatsende, wie sie über die Runden kommen. „Es geht mittlerweile ans Eingemachte“, sagt Müller, „insbesondere durch gestiegene Lebensmittel- und Hygieneproduktpreise, extrem hohe Kraftstoffpreise und zu erwartende Energienachzahlungen im drei- bis vierstelligen Bereich. Dazu kommen massive Preiserhöhungen bei Schulessen sowie Ausgaben für durch Corona nachgeholte Klassenfahrten und verschobene Wandertage, die die Familien in besonders herausfordernde Lebenssituationen katapultieren. Deshalb müssen kinderreiche Familien in existenziellen Notlagen zeitnah und merklich entlastet werden“, fordert die Bundesvorsitzende.

Fünf Handlungsempfehlungen zur kurzfristigen Entlastung von Mehrkindfamilien

  • Ein erster Schritt, der besonders jenen helfen würde, die viele Lebensmittel kaufen müssen, wäre eine zeitliche begrenzte Senkung der Mehrwertsteuer auf Lebensmittel von sieben auf zwei Prozent.
  • Der Energiegeldbonus sollte 2023 wiederholt werden und evtl. auch eine Erhöhung ins Spiel gebracht werden.
  • Wir regen eine bundesweite Weiterführung des 9-Euro-Tickets für alle schulpflichtigen Kinder an, denn die Ausgaben für ÖPNV können die Geldbeutel von Familien monatlich überproportional belasten. Gleichzeitig würde die nächste Generation für ökologisch nachhaltige Mobilitätswege sensibilisiert, Kraftstoffe gespart und das Zeitbudget der Eltern aufgrund wegfallender Fahrtwege („Eltern-Taxi“) entlastet.
  • Bei hohen Energienachzahlungen muss es möglich sein, Anträge entweder bei der Bundesstiftung Familie in Not bzw. deren Landesstiftungen oder über das Sozialamt pragmatisch und nicht nur als Einzelfallentscheidungen einzureichen.
  • Mittels geförderter Familienbildungsfahrten und Austauschmöglichkeiten (z. B. auf Familienkongressen) sowie einer bundesweit einheitlichen Mehrkindfamilienkarte, wie sie unser Verband bereits in Thüringen etabliert hat, werden kinderreichen Familien gleiche Chancen und Zugänge zum Bildungs-, Kultur- und Freizeitsektor gewährt.

„Familien brauchen Zuspruch und Gewissheit. Es muss Aufgabe der Politik sein, Zukunftsängsten zu begegnen und das „Fundament“ Familie in Krisenzeiten zu schützen und zu stützen“, fordert Müller.

Fakten über Armutsgefährdung bei Kinderreichen

Etwa jedes fünfte Kind in Deutschland erlebt Armut. Es ist zu wenig Geld für gesundes Essen, Bildung, Hobbys und Urlaub zur Verfügung. Kinderarmut bedeutet auch beengtes Wohnen und häufig Stigmatisierung. Kinderreichtum wird häufig mit Armutsgefährdung assoziiert. Es gibt ca. 1,4 Millionen Familien mit drei und mehr Kindern. Mehr als jedes dritte Kind wächst in einer Mehrkindfamilie auf. Mehr als 700.000 Kinder aus kinderreichen Familien gelten als arm (vgl. Bertelsmann-Stiftung). Gemessen am Nettoäquivalenzeinkommen sind kinderreiche Familien doppelt so häufig armutsgefährdet wie Familien mit weniger als drei Kindern (vgl. BiB 2019). Bei kinderreichen Paarfamilien beträgt die Armutsgefährdungsquote nach Sozialleistungen knapp 31 Prozent (vgl. Statistisches Bundesamt 2019). Besonders von Armut bedroht sind kinderreiche Familien aus niedrigen Bildungsschichten. In allen Bildungsschichten nimmt das Nettoäquivalenzeinkommen mit zunehmender Kinderzahl ab. In hohen Bildungsschichten ist dieser Unterschied dabei besonders groß.

Über den Verband kinderreicher Familien Deutschland e.V.

Der Verband kinderreicher Familien Deutschland e.V. (KRFD) ist im Jahr 2011 aus der Initiative engagierter kinderreicher Familien entstanden; vertritt 1,4 Millionen Mehrkindfamilien in Deutschland und setzt sich in Politik, Wirtschaft und Medien für ihre Interessen ein. Der Verband versteht sich als Netzwerk von und für Familien mit drei Kindern und mehr, die sich untereinander unterstützen und die Öffentlichkeit für ihre Anliegen erreichen wollen. Der Verband ist konfessionell ungebunden und überparteilich.

Mitherausgeber

Verband kinderreicher Familien Deutschland e.V.
Dr. Elisabeth Müller
Korschenbroicher Str. 83
41065 Mönchengladbach
Tel. 02161-3030953
info@kinderreiche-familien.de
https://www.kinderreichefamilien.de

 

Das BverfG missachtet die eigene Rechtsprechung

Institut für Demokratie, Gemeinwohl und Familie e.V.

Aufsatz des Monats, 2022 / 5, 21.06.2022

Das Bundesverfassungsgericht missachtet die eigene Rechtsprechung

von Prof. emer. Dr. Herwig Birg, Bevölkerungsforscher, Soziologe

Die drei Zweige unseres Sozialen Sicherungssystems, die Renten,- Kranken- und Pflegeversicherung, bilden das Rückgrat unseres sozialen Rechtsstaats. Ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit waren selten – bis das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2001 die Gesetzliche Pflegeversicherung als verfassungswidrig erklärte. In den folgenden zwanzig Jahren blieb zwar das Echo dieser Aufsehen erregenden Entscheidung stets unüberhörbar, aber das Urteil wurde von der Politik nie angemessen umgesetzt.

In einem mit Spannung erwarteten Prozess wurde das Thema jetzt neu verhandelt. Am 25.5.22 verkündete das Gericht seine Entscheidung. Das Urteil über die Gesetzliche Pflegeversicherung von 2001 wurde bestätigt: Die Gesetzliche Pflegeversicherung ist verfassungswidrig. Neue Reformen sind erforderlich.

In diesem Prozess wurden erstmals auch die Gesetzliche Renten- und Krankenversicherung auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft. Auch diese beiden Versicherungen beruhen ebenso wie die Gesetzliche Pflegeversicherung auf dem Umlageverfahren, das durch die zunehmende Zahl älterer Menschen und die schrumpfende Zahl der nachwachsenden Beitragszahler zu wachsenden Defiziten führt. Hinzu kommt, dass kinderlos bleibende Menschen in allen drei Versicherungen in verfassungswidriger Weise „privilegiert“ werden, weil diese nur die monetären, aber nicht die in dem Urteil von 2001 so genannten „generativen“ Beiträge in der Form der Erziehung von Kindern als den künftigen Beitragszahlern leisten.

Die Feststellung einer grundgesetzwidrigen „Privilegierung“ der kinderlosen Menschen wurde seinerzeit als ein Meilenstein in der höchstrichterlichen Rechtsprechung betrachtet. Umso erstaunlicher ist, dass dieses richtungweisende Urteil in der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Niederschlag fand. Das Gericht stellte zwar auch bei der Renten- und Krankenversicherung eine Benachteiligung der Familien infolge ihrer höheren finanziellen Belastung durch Kinder fest, glaubte aber, dass dieser Nachteil durch bestimmte Leistungen zugunsten der Familien mit Kindern ausreichend kompensiert werde. Deshalb wurden die Gesetzliche Renten- und Krankenversicherung als verfassungskonform bestätigt und kein Reformbedarf festgestellt; nur bei der gesetzlichen Pflegeversicherung wurde eine Reform verlangt, weil es dort keine ausreichende Kompensation gibt.  

Bei der Begründung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung stützt sich das Urteil auf die falsche Behauptung, dass Familien mit Kindern beispielsweise durch die Anerkennung von Erziehungszeiten bei der Rentenberechnung in ausreichendem Maße begünstigt werden, so dass die Benachteiligung gegenüber kinderlosen Menschen kompensiert und eine Privilegierung vermieden wird. Der Verband Familienarbeit e.V. widerlegt in seiner Presseerklärung vom 28.5.22 die Behauptung einer ausreichenden Entlastung, indem er feststellt, dass „…ein Elternteil 15 Kinder erziehen müsste, um damit eine „Standardrente“ zu begründen.“

Bei der Gesetzlichen Krankenversicherung stützt sich das Gericht auf die falsche Behauptung, dass Eltern gegenüber Kinderlosen angeblich einen Vorteil daraus ziehen, dass ihre Kinder beitragsfrei mitversichert sind. Aber die beitragsfreie Mitversicherung kommt den Kindern zugute, deshalb kann sie nicht den Eltern als Vorteil angerechnet werden.  Da ausnahmslos alle Menschen als Kinder eine beitragsfreie Krankenversorgung erhalten, kann den Menschen mit Kindern daraus kein Vorteil und den kinderlosen Menschen kein Nachteil erwachsen. Damit entbehrt die Behauptung eines Vorteils für die Familien mit Kindern jeder Grundlage. Diese ebenso einfache wie zwingende Überlegung habe ich in der für das Gericht verfassten Stellungnahme, die ich im Auftrag des Verbands kinderreicher Familien erstellte, deutlich hervorgehoben. Das Gericht hat diesen Punkt gleichwohl übergangen und sich einer fachlichen Auseinandersetzung entzogen, indem es bei diesem Prozess die gebotene mündliche Verhandlung erst gar nicht zuließ (s. H. Birg, Demographische und familienspezifische Funktionsbedingungen des Sozialen Sicherungssystems in Deutschland, Stellungnahme für das BVG im Auftrag des Verbands kinderreicher Familien, Berlin, 24.4.2020, S. 21).

Das Bundesverfassungsgericht hat ein skandalöses Fehlurteil gefällt und sein früheres, wegweisendes Urteil aus dem Jahr 2001, in dem der „generative Beitrag“ in Form der Erziehung von Kindern als den künftigen Beitragszahlern gewürdigt wurde, übergangen und missachtet. Wenn die Renten- Kranken- und Pflegeversicherung verfassungsfest reformiert würde, wäre auch die entscheidende Ursache der demographischen Abwärtsbewegung behoben und die Geburtenrate würde wieder ansteigen, mit allen positiven wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Auswirkungen. Deutschland wäre dann auch nicht mehr auf Dauer darauf angewiesen, in anderen Ländern geborene Arbeitskräfte zu Lasten von deren Wirtschaft ins Land zu holen, was ja auf einen ausbeuterischen, demographisch bedingten Kolonialismus hinausläuft.

Damit dieses Land von seinen Richtern nicht zugrunde gerichtet wird, bleibt jetzt nur der Weg der Aufklärung in Gesellschaft und Politik. Dafür ist es erforderlich, die vielen Familienvereine und –verbände in einem schlagkräftigen Dachverband zusammenzufassen, so wie es beispielsweise in der Versicherungswirtschaft geschah, die einen „Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft“ als Instrument der Interessenvertretung mit Sitz in Berlin gründete.

Familie im Fadenkreuz

Warum Kinder echte Eltern brauchen:

Video-Interview mit Raphael M. Bonelli

der Neurowissenschaftler und Psychiater Univ.-Doz. DDr. Raphael M. Bonelli ist für seine originellen und tiefgründigen Vorträge weithin bekannt. Deshalb hat es mich besonders gefreut, daß er mir im Rahmen unserer Video-Reihe „Mitmütter und Mehreltern: Familie im Fadenkreuz“ ein ganz besonderes Interview gegeben hat. Hier ein paar Zitate vorab:

  • „Das Potential der Familie ist einfach, dass Vater und Mutter, wenn sie beide auf das Kind schauen, einen faszinierend verschiedenen Blick haben, aber diese zwei Sichtweisen auf das Kind sind komplementär, die passen irrsinnig gut zusammen.“
  • „So wie es ist, dass ein Kind natürlicherweise einen Vater und eine Mutter hat, das ist gut so wie es ist. (…) Prinzipiell ist das gut konzipiert, weil sich eben Kinder in verschiedenen Phasen mehr dem einen [weiblichen] oder dem anderen [männlichen] Prinzip verschreiben.“
  • „Je männlicher der Mann und je weiblicher die Frau, umso besser ist es für das Kind. Wenn der Mann bei seinen Schwerpunkten bleibt und die Frau bei den ihren, dann ist es für die kindliche Entwicklung am besten, – wenn [vorausgesetzt daß] sie aufeinander hören. (…) Die Kinder können aufblühen in dieser Dualität des Seins.

In nur 35 Minuten erläutert der Österreicher, was Familie überhaupt ist, wie sie funktioniert und wie wichtig es wirklich ist, in welcher Beziehung die Eltern zueinander stehen.

Sehen Sie sich das Video-Interview hier an.

Diese Interview-Reihe wird am Sonntag, 19. Juni fortgesetzt.

Weiterhin empfehle ich Ihnen das grundlegende Video-Interview mit dem Philosophen Dr. Sebastian Ostritsch, mit dem wir u.a. über die Frage sprechen, ob es ein Recht auf ein Kind gibt.

Ebenfalls sehr sehenswert: Unser Gespräch mit der Lebensschützerin Miriam Becker, die u.a. über die pränatale Bindung zwischen Mutter und Kind sowie über die Folgen von Leihmutterschaft spricht.

Wie das BverfG unser Land zugrunde richtet!

BverfG zementiert die beitragsrechtliche Erdrosselung von Familien

Ein Kommentar zum Beschluss vom 7. April 2022 von Anne Lenze

Der jüngste Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.4.2022 zur Bedeutung der Kindererziehung für das Beitragsrecht der Sozialversicherung bringt für den Bereich der Pflegeversicherung kleinteilige Verbesserungen: Die Entlastung von Eltern darf künftig nicht mehr pauschal erfolgen, sondern muss proportional mit der Anzahl der Kinder steigen. Im Beitragsrecht der Renten- und Krankenversicherung hingegen bleibt alles beim Alten. Ohne externen ökonomischen Sachverstand und mit äußerst geringem Begründungsaufwand wurde das Anliegen der Beschwerdeführer*innen ohne mündliche Verhandlung abgewiesen. Hier wurde die Chance vertan, die verteilungspolitischen Ungerechtigkeiten der gesetzlichen Sozialversicherung in den Blick zu nehmen und die Ursachen der grassierenden Kinderarmut abzustellen.

Das Verhältnis des Drei-Generationen-Vertrags zum allgemeinen Gleichheitssatz

Es ist nicht zu übersehen, dass wichtige Zweige unserer sozialen Sicherungssysteme darauf angewiesen sind, dass eine ausreichend große und gut ausgebildete Generation nachwächst. Gesetzliche Renten-, Pflege- und Krankenversicherung sind im Umlageverfahren organisiert und brauchen einerseits monetäre Beiträge, die im selben Monat an die Leistungsberechtigten ausgeschüttet werden, und andererseits in der Gegenwart geborene Kinder, die erzogen und ausgebildet werden, um in der Zukunft die Systeme weiter am Laufen zu halten. Es gibt keine Alternativen zur Erziehung und Ausbildung von in Deutschland geborenen Kindern: Weder kann eine im Ausland erzogene junge Bevölkerung eigene Geburtendefizite kompensieren noch kann sich eine vollständig auf Kapitaldeckung basierende soziale Absicherung vom demografischen Risiko emanzipieren. Schon in den Diskussionen um die Große Rentenreform Mitte der 1950er Jahre wurde errechnet, dass die dazu erforderlichen Kapitalsammelstellen nach kurzer Zeit zum alleinigen Besitzer sämtlicher Vermögenswerte im Land avanciert wären – ein solches Machtmonopol aber konnte niemand wollen.

Diese Erkenntnisse hatte das Bundesverfassungsgericht in seiner aufsehenerregenden Entscheidung vom 3.4.2001 für die Pflegeversicherung verarbeitet, als es erstmalig die Verteilungswirkungen des Sozialversicherungssystems konsequent auf der Grundlage des Drei-Generationen-Vertrages analysierte. Verfassungsrechtlich verhandelte es die Problematik unter dem allgemeinen Gleichheitssatz. Das Beitragsrecht der Pflegeversicherung behandele wesentlich Ungleiches gleich, weil Beitragszahler*innen mit und ohne Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern gleich hohe Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung entrichten müssen. Das BVerfG stellte 2001 fest, dass die Kindererziehung in allen Sozialversicherungszweigen ein „konstitutiver generativer Beitrag“ ist, die auf das Nachwachsen einer ausreichend großen Nachwuchsgeneration angewiesen sind.

„Damit erwächst Versicherten ohne Kinder im Versicherungsfall ein Vorteil aus der Erziehungsleistung anderer beitragspflichtiger Versicherter, die wegen der Erziehung zu ihrem Nachteil auf Konsum und Vermögensbildung verzichtet haben.“

Der gemeinsame Nenner, das tertium comparationis, von Versicherungsbeiträgen und Kindererziehung ist ein ökonomisches Substrat, denn beide Beiträge erfordern einen Verzicht auf Konsum und Vermögensbildung. Ebenso wichtig war die Vorgabe des Gerichts, dass nur ein materieller Ausgleich zwischen Eltern und kinderlosen Personen innerhalb der Pflegeversicherung während der Zeit der Betreuung und Erziehung die Vor- und Nachteile ausgleichen kann, die mit der Kindererziehung einhergehen. Zugleich gab das Gericht dem Gesetzgeber auf, die Bedeutung des Urteils für die anderen Zweige der Sozialversicherung zu prüfen (BVerfG 103, 242, 270). Bemerkenswerterweise hat diese Entscheidung in der Wirtschaftswissenschaft unter dem Stichwort der positiven externen Effekte mehr Zustimmung gefunden als in der Rechtswissenschaft, wo sie auf erheblichen und anhaltenden Widerstand gestoßen ist.

Kleiner Erfolg im Beitragsrecht der Pflegeversicherung

Den gleich hohen Beitragsnachlass für Eltern hält das BVerfG in seinem Beschluss vom 7.4.2022 für eine unzulässige Gleichbehandlung von Ungleichem, weil der wirtschaftliche Aufwand der Eltern mit jedem Kind steige. Das gleiche gelte für die Opportunitätskosten in Form entgangener Verdienstchancen. Zu letzterem legt das Gericht beeindruckende Zahlen vor: So haben Mütter mit einem Kind im Vergleich zu kinderlosen Frauen ein rund 40%, Mütter mit zwei Kinder ein rund 50%iges und Müttern mit drei und mehr Kindern ein fast 70% geringeres Lebenseinkommen als Frauen ohne Kinder (Rn. 258). Die Benachteiligung beitragspflichtiger Eltern mit mehreren Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern werde innerhalb des Systems der Pflegeversicherung nicht hinreichend kompensiert und könne auch nicht gerechtfertigt werden. Damit sorgt das BVerfG im Jahr 2022 nun endlich für die konsequente Umsetzung des Grundsatzurteils aus 2001.

Dort hört aber auch schon die Kontinuität auf, denn im Bereich der Pflegeversicherung bricht der Beschluss mit einem wichtigen Grundsatz der Entscheidung aus 2001: So meint das BVerfG in Anbetracht einer möglicherweise übermäßigen Belastung der Kinderlosen darauf hinweisen zu müssen, dass der weitere Ausgleich zugunsten von Eltern mit mehreren Kindern auch durch steuerfinanzierte Bundeszuschüsse realisiert werden könne (BVerfG 7.4.2022, Rn. 331). Genau das aber hatte es im Jahr 2001 ausdrücklich ausgeschlossen, als es einen Ausgleich innerhalb des Systems verlangte (BVerfG, 3.4.2001, Rn. 61).

Keine Beitragsreduktion im Rahmen der Renten- und Krankenversicherung

Der Beschluss des BVerfG vom 7.4.2022 gelangt nach einem erheblichen Vorlauf mit einer aus Textbausteinen künstlich aufgeblähten Entscheidung in Randnummer 333 endlich zur Kernfrage, ob die Beitragsreduktion auch für die Renten- und Krankenversicherung zwingend verfassungsrechtlich umzusetzen ist, was sodann in den folgenden 42 Randnummern abgelehnt wird. Wesentliches Argument ist, dass innerhalb der Rentenversicherung zu Gunsten von Eltern bereits ein hinreichender Nachteilsausgleich bestehe, insbesondere in Form der Anerkennung von drei Jahren als Kindererziehungszeiten. Um den Wert der Kindererziehungszeiten zu beziffern, greift das Gericht auf die Zahlen der Bundesregierung zurück, die die Wirkung der Kindererziehungszeiten mit einer faktischen Beitragsentlastung von 22.618 Euro bzw. einer rechnerischen Beitragssatzabsenkung von drei Prozentpunkten für ein Kind auf die Dauer von 18 Jahren angegeben hatte (Rn. 350). Mit keinem Wort geht das Gericht auf die von den Beschwerdeführer*innen vorgelegte Studie des Ökonomen Martin Werding ein, immerhin seit Kurzem Mitglied des Sachverständigenrates, der allein für die Gesetzliche Rentenversicherung erhebliche positive fiskalische Effekte eines Kindes berechnete. Danach übersteigen die Beiträge, die ein im Jahre 2000 geborenes Kind bei in jeder Hinsicht durchschnittlichem Erwerbsverhalten im Laufe seines gesamten Lebens unter dem geltenden Recht an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen wird, die dadurch erworbenen Rentenansprüche voraussichtlich um rund 77.300 Euro (Barwert für 2010). Unter Berücksichtigung seiner Kindeskinder erhöht sich der Betrag sogar auf 158.269 Euro. Dagegen belaufen sich die Rentenansprüche, die die Betreuungsperson – im Regelfall die Mutter – durch die Anrechnung von Erziehungszeiten für ein solches Kind erhält, bei vergleichbarer Berechnung nur auf 17.100 Euro.

Aufgeblähte Entscheidung, aber ohne mündliche Verhandlung

Über diese Zahlen hätte in einer mündlichen Verhandlung gestritten werden können – oder müssen. Obwohl in den Reihen des Ersten Senats des BVerfG wohl kein eigener volkswirtschaftlicher Sachverstand vorhanden sein dürfte, hat das Gericht in seinem jüngsten Beschluss – anders als in der Entscheidung von 2001 – gerade keine externe Expertise hinzugezogen. Stattdessen bewegt sich die Entscheidung im empiriefreien Raum. Das BVerfG setzt sich außerdem über den Grundsatz hinweg, dass der Ausgleich zwischen den benachteiligten Erziehenden und kinderlosen Profiteuren in demselben System während der Zeit der Erziehung zu erfolgen habe. Die Anrechnung von Kindererziehungszeiten trägt dem keine Rechnung. Jetzt schon tragen Eltern die aus dem Bundeszuschuss finanzierten Kindererziehungszeiten der gegenwärtigen Rentnergeneration über ihre Einkommens- und Verbrauchssteuern mit. Kommen sie später ihrerseits in den Genuss der Kindererziehungszeiten, wird dies vollständig aus den Steuern oder Beiträgen der derzeitigen Kindergeneration gezahlt. Ein intra-generationeller Ausgleich findet gerade nicht statt.

Ohnehin besteht kein Widerspruch darin, die Kindererziehung sowohl auf der Beitrags- wie auf der Leistungsseite zu berücksichtigen. Eingangs beschreibt das Gericht zutreffend die Dimensionen des „wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwandes“, den es unterteilt in den „Realaufwand“, insbesondere die erziehungsbedingten Konsumausgaben, und die „Opportunitätskosten“, die aus einer Reduzierung der Erwerbstätigkeit eines Elternteils durch Elternzeit und anschließende Teilzeitarbeit entstehen (BVerfG 7.4.2022, Rn. 255 ff.). Leider wird diese analytische Unterscheidung im Folgenden nicht fruchtbar gemacht. Es böte sich an, den Realaufwand – für Paare mit einem Kind waren dies nach Angaben des Statischen Bundesamtes vom 29.6.2021 im Jahr 2018 monatlich 763 Euro – wenn schon nicht in voller Höhe, dann aber doch zumindest in Höhe des steuerrechtlichen Kinderexistenzminimums von der Verbeitragung zur Sozialversicherung auszunehmen. Dagegen können die Kindererziehungszeiten als Kompensation für die Reduzierung der Rentenanwartschaften angerechnet werden, die bei Frauen nachweislich mit jedem Kind sinken.

Auch die Beitragsreduktion in der Krankenversicherung wird abgelehnt. Diese biete, so das Gericht, einen ausreichenden Ausgleich für den Wert der Kindererziehung in Form der beitragsfreien Familienversicherung und erkenne damit den wirtschaftlichen Erziehungsaufwand im Wege faktischer Beitragsentlastung an. Das von den Klägern eingebrachte Gutachten von Frank Niehaus, das die Verteilungsströme innerhalb der Krankenversicherung von Jungen hin zu Alten analysierte und aufzeigte, dass eine durchschnittliche Familie mit bis zu drei Kindern immer noch Nettozahler der gesetzlichen Krankenversicherung ist, konnte ebenfalls nicht durchdringen. In seiner Gesamtheut zementiert das BVerfG mit dem aktuellen Beschluss die Umverteilung von Eltern zu Kinderlosen im Rahmen der Sozialversicherung.

Ein modernes System sollte Schutz vor Kinderarmut bieten, nicht neue Risiken hervorrufen

Es ist nachgerade zum Verzweifeln, dass weder das Bundesverfassungsgericht noch Politiker*innen jeglicher Couleur den im Verfahren vorgetragenen Zusammenhang von Sozialversicherungsbeiträgen und Kinderarmut sehen (wollen). Während im Steuerrecht gilt, dass der Staat nicht auf jene Teile des Einkommens zugreifen darf, die Eltern für das Existenzminimum von Kindern aufwenden müssen (BVerfGE 82, 60, 87), werden im Beitragsrecht der Sozialversicherung auch die Teile des elterlichen Einkommens verbeitragt, die diese für den Unterhalt der Kinder verwenden müssen. Bei durchschnittlich und erst recht bei gering verdienenden Eltern führt dies regelmäßig dazu, dass ihr steuerrechtliches Existenzminimum unterschritten wird. Sowohl die Bevollmächtige der Bundesregierung als auch das BVerfG registrieren dies durchaus, verweisen aber lapidar auf die Grundsicherung.

Diese Verbeitragung des Existenzminimums von Kindern ist eine der wesentlichen Ursachen für den überraschenden Befund, dass die Gesellschaft insgesamt immer weniger Kinder zu versorgen hat, die Erwerbstätigkeit von Müttern über die Jahre gestiegen sowie die Arbeitslosigkeit in den letzten 10 Jahren erheblich gesunken ist – und dennoch praktisch keine Erfolge im Kampf gegen die Kinderarmut erzielt wurden. Derzeit können Eltern die Kosten für Kinder privat nur tragen, wenn sie mehr als durchschnittlich verdienen. Der fortschreitende demografische Wandel und die absehbaren Steigerungen bei den Sozialversicherungsabgaben werden den Familien mit unterhaltspflichtigen Kindern ökonomisch immer weiter das Wasser abgraben. Dabei sollte ein modernes System der Sozialversicherung einen Schutz gegen typische Lebensrisiken bieten und nicht neue Risiken, wie Kinderarmut, verursachen.

Hatte sich das BVerfG 2001 – unter Hinzuziehung bevölkerungswissenschaftlicher Expertise – noch sehr ausführlich mit dem demografischen Wandel und seinen Folgen für die Sozialversicherung beschäftigt, so taucht in dem Beschluss vom 7.4.2022 in den Begründungsabschnitten zur Renten- und Krankenversicherung weder der Begriff der Demografie noch der des Drei-Generationen-Vertrages überhaupt auf.

Das Durchwursteln in der Sozialversicherung hält an

Dazu hätte auch gehört, endlich mit der Fehlannahme der Versicherten aufzuräumen, mit ihrer Beitragszahlung allein die Zukunft der eigenen Altersvorsorge sicherzustellen. Aber auch eine andere Gerechtigkeitslücke hätte beleuchtet werden können: Die Sozialversicherung in ihrer überkommenen Form ordnet die Umverteilung zwischen durchschnittlich und gering Verdienenden an, während sich die gutsituierten Selbständigen, die Beamt*innen und Politiker*innen in eigenen vorteilhaften Vorsorgeeinrichtungen zusammenschließen dürfen. Ein Verfassungsgericht, das schon angesichts des geringen Beitrages zur Pflegeversicherung in Erwägung zieht, dass ein noch „höheres Maß an Solidarität mit den Kindererziehenden“ (BVerfG 7.4.2022, Rn. 331) die Kinderlosen überstrapazieren könnte, kann sich erst recht nicht an die Renten- und Krankenversicherung heranwagen. Dort würde die Entlastung von Eltern durch die Freistellung des Kinderexistenzminimums im Monat ungefähr 250 Euro pro Kind betragen, was zu einer entsprechenden Mehrbelastung derjenigen Versicherten führen würde, die in der Gegenwart keinen Unterhalt (mehr) für Kinder aufbringen müssen. Hinter vorgehaltener Hand hört man bisweilen in den Fluren der Gerichtssäle und Konferenzräume der Republik das Eingeständnis, dass die Beitragsentlastung von Eltern in der Sozialversicherung eigentlich richtig sei, die Umsetzung in der Renten- und Krankenversicherung aber deren fragiles Gleichgewicht zum Einsturz bringen könnte. In der Tat: die Finanzierung der Renten-, Kranken und Pflegeversicherung erfolgt seit einigen Jahren auf Sicht, jedes Jahr mit wechselnden, aber tendenziell steigenden Bundeszuschüssen. Jedem, der sich mit der Sache befasst, ist klar, dass eine große Reform Anfang der nächsten Legislaturperiode ins Werk zu setzen ist. In diesem Zusammenhang ist bemerkenswert, dass sich das BVerfG in seinem Beschluss vom 7.4.2022 nicht mit dem Pflegevorsorgefonds befasst, der ebenfalls in Hinblick auf seine Geeignetheit für die Bewältigung des demografischen Wandels angegriffen worden war.

Es ist also zu erwarten, dass in der Sozialversicherung das Durchwursteln weitergeht und das sich stetig verschlechternde Verhältnis von Beitragszahlenden und Leistungsempfangenden mit steigenden Bundeszuschüssen, sinkenden Leistungen und einer Verlagerung der Absicherung auf private oder staatlich administrierte Kapitaldeckung verarbeitet wird – mit den bekannten Risiken. Ebenfalls bestehen bleibt die Diskrepanz, dass diejenigen, die den größten Beitrag zur Stabilisierung der Gesetzlichen Sozialversicherung leisten – die Eltern mit zwei und mehr Kindern – die geringsten Rentenbezüge im Alter haben, und zwar umso weniger, je mehr Kinder sie erzogen haben.