Eine Familie kämpft für Gleichberechtigung

Eine Familie kämpft für Gleichberechtigung

Die sechsfache Mutter Sabine Mayerhofer klagt gegen das Elterngeld. Ihrer Ansicht nach benachteiligt es Großfamilien und Mütter, die ihre Kinder zuhause betreuen.                                                                                                           Mittelbayrische Zeitung, Maria Gruber

Staatliche Bevormundung statt Gleichbehandlung

Eine Mutter wurde zu einer Geldstrafe von 500 € verurteilt, weil sie ihre Berufung gegen die Berechnung des Elterngeldes nicht zurückzog, berichtet der Verband für Familienarbeit in einer Pressemitteilung. Sie hatte nur den Mindestbetrag an Elterngeld erhalten, weil sie im Jahr vor der Geburt ihr älteres, zweijähriges Kind selbst betreute, statt es in eine Krippe zu geben, und deshalb nicht erwerbstätig gewesen war.

http://www.freiewelt.net/nachricht-12293/staatliche-bevormundung-statt-gleichbehandlung.html

 

 

500 € Geldstrafe wegen Hinweis auf das Grundgesetz

Pressemeldung

Kammer des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als Wegbereiter staatlicher Bevormundung durch Rollenzuweisung statt Gleichberechtigung

Laut einem am 15. März 2013 zugestelltem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) – AZ: L12 EG 22/12 – wurde eine Mutter zu einer Geldstrafe von 500 € verurteilt, weil sie ihre Berufung gegen die Berechnung des Elterngeldes nicht zurückzog. Sie hatte nur den Mindestbetrag an Elterngeld erhalten, weil sie im Jahr vor der Geburt ihr älteres, zweijähriges Kind selbst betreute, statt es in eine Krippe zu geben, und deshalb nicht erwerbstätig gewesen war. Grundlage dafür ist die Einkommensbezogenheit des Elterngeldes. Das heißt: Die von den Eltern selbst übernommene Kinderbetreuung im Jahr vor einer weiteren Geburt zählt als Nicht-Leistung. Dabei wird das Elterngeld nicht aus einkommensbezogenen Beiträgen, sondern aus Steuergeldern finanziert.

Der stellv. Vorsitzende des Verbands Familienarbeit, Dr. Johannes Resch, äußert dazu Unverständnis: „Obwohl sich die Klägerin ausdrücklich auf klare Formulierungen aus früheren, bindenden* Urteilen des BVerfG berief , die jede Diskriminierung verbieten, die an der „Wahrnehmung des Elternrechts anknüpfen“,1 wurde sie allein deshalb benachteiligt, weil sie – statt erwerbstätig zu sein – ihr verfassungsrechtlich garantiertes Elternrecht wahrgenommen und ihr eigenes Kind selbst erzogen hatte.“

Die Klägerin berief sich auch auf die bereits 1955 vom BVerfG formulierte und durch viele Urteile bestätigte „Leitidee unserer Verfassung“, nach der die Aufgabenverteilung in der Familie zur „Freiheit der spezifischen Privatsphäre“ gehöre, die staatlicher Einwirkung entzogen sei.2

Der Einzelrichter ging auf die in der mündlichen Verhandlung wie schon in der Berufungs­begründung zitierten Urteile des BVerfG nicht ein und verwies nur auf einen Nichtannahmebeschluss einer aus drei Richtern bestehenden Kammer.3 – Auf den Einwand, ein Kammerbeschluss könne keine Urteile des Bundesverfassungsgerichts aufheben, entzog er bei der mündlichen Verhandlung das Wort und verhängte eine Geldstrafe.

Im schriftlichen Urteilstext wird der Hinweis auf das Grundgesetz als „mutwillige“ Verzögerung der Verhandlung ausgelegt und damit die Geldstrafe begründet.

Die offen erkennbaren Widersprüche zwischen dem Wortlaut im Kammerbeschlusses und den Urteilen des BVerfG nahm der Richter nicht zur Kenntnis. Eine Auflösung der Widersprüche wurde nicht versucht. Das Urteil missachtet die bisherige Rechtsprechung des BVerfG und damit auch das Grundgesetz selbst.

Die Kammer des BVerfG beruft sich zwar auf den Verfassungsauftrag zur „Gleichberechtigung der Geschlechter“, deutet diesen aber um zu einem Auftrag zur Gleichschaltung im Erwerbsleben, wie es von der Bundesregierung vorgegeben wird. Aufgrund der Behauptung, Gleichberechtigung könne nur durch gleiche Beteiligung am Erwerbsleben erzielt werden, wird Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen wollen, grundsätzlich das Recht auf Selbstbestimmung und Gleichberechtigung verweigert, wie die klagende Mutter erfahren musste.

Dazu Dr. Resch: „Das Urteil des Bayerischen LSG erinnert an dunkle Phasen der deutschen Rechtsgeschichte, wie z. B. in der DDR, in denen sich das Rechtswesen kritiklos den ideologischen Vorgaben staatlicher Regierungsmacht unterordnen ließ. Das Urteil ist ein Angriff auf die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland.“

* Anmerkung: Beschlüsse eines Senats des BVerfG sind für andere Gerichte bindend, Beschlüsse einer Kammer dagegen nicht.

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Zitierte Quellen (Hervorhebungen durch Verband Familienarbeit e.V.):

1. Erster Leitsatz: „Besonderer Gleichheitssatz“
  Zitat aus: BVerfG, 2 BvR 1057/91 vom 10.11.1998, Absatz-Nr. (1 – 104),
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19981110_2bvr105791.html

Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) anknüpft

2.  Zitat aus: BVerfGE 6, 55 (81) Beschluss des 1. Senats vom 17. Jan. 1957 (1 BvL 4/54)

„Leitidee unserer Verfassung“

„Wie bereits oben dargelegt, ist Art. 6 Abs. 1 GG im Sinne der klassischen Grundrechte ein Bekenntnis zur Freiheit der spezifischen Privatsphäre für Ehe und Familie; es entspricht damit einer Leitidee unserer Verfassung, nämlich der grundsätzlichen Begrenztheit aller öffentlichen Gewalt in ihrer Einwirkungsmöglichkeit auf das freie Individuum. Aus diesem Gedanken folgt allgemein die Anerkennung einer Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist.“

3.   Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 9.11.2011, Rn 18: BVerfG, 1 BvR 1853/11 vom 9.11.2011, Absatz-Nr. (1 – 22),

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20111109_1bvr185311.html

Zitat (Rn 18): „Die mittelbar angegriffene Regelung ist zudem im Hinblick auf den Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden.“

Anlagen:

 Urteil des LSG München vom 11.12.2012  Kommentar zum BEEG aus „Familienarbeit heute“

 

Rechtsstaat auf tönernen Füßen

„So weit sind wir also schon in Deutschland, dass selbst das Bundesverfassungsgericht es nicht für nötig erachtet, die Beschwerde anzunehmen, und dass es gemeinsame Sache mit der Legislative macht, ungeachtet der Tatsache, dass hier massiv in das Wahlrecht der Eltern eingegriffen bzw. gegen das Grundgesetz verstoßen wurde. Quo vadis Deutschland ? Dank an Herrn Dr. Resch für diese sachliche Aufklärung!“, schreibt Marlies Wildberg auf den Beitrag von Dr. Johannes Resch zur skandalös rechtsbeugenden  N i c h t a n n a h m e  der Klage gegen das Elterngeldgesetz durch das Bundesverfassungsgericht.

http://www.freiewelt.net/blog-4443/rechtsstaat-auf-t%F6nernen-f%FC%DFen.html

Recht und Freiheit 2012?

Beim Hambacher Fest 2012 sprach der Vertreter der Ökologisch-Demokratischen Partei ÖDP, Dr. Johannes Resch, über das Thema: „Ist unser Rechtsstaat in Gefahr?“

Anhand des Elterngeldgesetzes weist Resch nach, wie  durch die Einflüsse der Wirtschaft das Recht der Eltern auf freie Wahl der Erziehungsform unter die Räder kommt.

Liebe Festteilnehmerinnen und Festteilnehmer,

beim Hambacher Fest 1832 spielte die Pressefreiheit eine große Rolle. Die damalige Obrigkeit übte Zensur aus, um missliebige Beiträge zu verhindern.

Heute gibt es keine formale Zensur mehr. Aber die Massenmedien sind mehr oder weniger im festen Griff der Wirtschafts- und Finanzlobby. Die Redaktionen der großen Zeitungen und Zeitschriften haben schon die Schere im Kopf, weil sie bei missliebigen Beiträgen eine Minderung lukrativer Werbe-Einnahmen fürchten. Die öffentlich-rechtlichen Medien werden über die Rundfunkräte von den politischen Parteien beherrscht, die ihrerseits unter dem Einfluss von Wirtschaft und Banken stehen.

Die Einflussnahme der Wirtschaftslobby ist längst nicht mehr auf Politik und Medien beschränkt. Auch die früher unabhängige Wissenschaft wird zunehmend unterwandert. So werden gezielt Pseudo-Studien bestellt und bezahlt, die den wirtschaftsfreundlichen Ideologien einen wissenschaftlichen und damit glaubwürdigen Anstrich geben sollen. Auf diese Weise nimmt z. B. die Bertelsmann-Stiftung durch die Hintertür massiven Einfluss auf die Gesetzgebung. – Es sind sogar Versuche erkennbar, die im Grundgesetz verankerten Grundrechte der Bürger im Sinne der Wirtschaftsinteressen umzudeuten.

In Diktaturen werden Grundrechte der Bürger durch Zuckerbrot und Peitsche eingeengt. Gefängnis für die Widerspenstigen und Vergünstigungen für die Mitläufer. In unserer Gesellschaft kommt die Bevormundung der Bürger auf leiseren Sohlen daher. Auf direkte Gewalt wird verzichtet. Dafür wird das Zuckerbrot um so konsequenter eingesetzt. Wer sich nach den wirtschaftskonformen Vorgaben verhält, wird belohnt. Wer das als Zwangsjacke empfindet und sich dagegen wehrt, wird ausgehungert.

Ein anschauliches Beispiel hierfür ist das seit 2007 geltende Elterngeldgesetz. Das zuvor bestehende Erziehungsgeldgesetz, berücksichtigte soziale Gesichtspunkte und begünstigte Mehr- Kind-Familien. Das Elterngeldgesetz ist dagegen ein steuerfinanziertes Mittel der Bevormundung der Eltern. Es wird als „Familienförderung“ getarnt, soll aber in Wirklichkeit dazu dienen, Eltern so zu dressieren, dass sie nach der Pfeife der Wirtschaftslobby tanzen. Ziel ist die Optimierung des Arbeitsmarkts, um die Profitgier zu befriedigen.

Beispiel 1:
Eine Lehrerin bekommt ein erstes Kind und erhält 1800 € monatlich Elterngeld für ein Jahr. Bekommt sie nach zwei Jahren ein zweites Kind und hat ihr erstes ab dem 13. Monat in eine Krippe gegeben, um wieder erwerbstätig zu sein, erhält sie wieder 1800 €/Monat.- Hat sie aber ihr erstes Kind zwei Jahre lang selbst betreut, erhält sie beim zweiten Kind nur 375 € monatlich, also insgesamt 17100 € weniger. Das ist für ein junges Paar sehr viel Geld. – Woher nimmt der Staat das Recht, die Entscheidung einer Mutter (oder eines Vaters), das eigene Kind länger als ein Jahr selbst zu betreuen, mit einer Minderleistung von 17100 € zu bestrafen? Dafür gibt es keine sachlichen Gründe außer einer Gewinnmaximierung der Wirtschaft durch Erzielung eines höheren Arbeitskräfteangebots und einer Beschäftigungsgarantie für die Diakonie und ähnliche Konzerne.

Beispiel 2:
Bekommt die Lehrerin ihr erstes Kind schon direkt nach dem Examen oder noch während des Studiums, z. B weil sie nicht abtreiben wollte oder weil sie bewusst eine junge Mutter sein wollte,

dann wird sie ebenfalls mit einer Minderleistung bestraft, in diesem Fall um 18000 €, weil sie nur den Mindestbetrag von 300 € monatlich erhält. – Woher nimmt der Staat das Recht, die Entscheidung, nicht abzutreiben oder einfach nur eine junge Mutter sein zu wollen, mit der Minderleistung in dieser Höhe zu bestrafen?

Diese beiden Beispiele zeigen, dass es beim Elterngeldgesetz weder um einen sozialen Ausgleich noch um eine „Familienförderung“ geht. Die Lehrerin, die ihr Kind länger als ein Jahr betreute und die studentische Mutter sind stärker auf das Geld angewiesen, bekommen aber nur einen Bruchteil im Vergleich zur Mutter, die vor der Geburt erwerbstätig war. Soziale Absichten des Elterngeldgesetzes scheiden also aus. Auch eine „Familienförderung“ kann nicht Ziel des Gesetzes sein, weil die Leistung bei einem zweiten Kind meist geringer ist als bei einem ersten und bei weiteren Kindern in der Regel weiter geringer wird, weil das Elterngeld vom Verdienst vor der Geburt abhängt. – Es kann kein Zweifel sein: Das Elterngeldgesetz hat zum Ziel, Eltern zu willfährigen Werkzeugen der Wirtschaft zu machen, unabhängig davon, ob sie das wollen oder nicht.

Dabei haben die verantwortlichen Regierungsvertreter sogar die Frechheit zu behaupten, Eltern hätten ja Wahlfreiheit. Es werde niemand gezwungen, schon nach dem ersten Lebensjahr voll erwerbstätig zu sein. Aber es ist eine Wahlfreiheit nach dem Motto „Friss oder stirb!“ bzw „Nimm 1000 € für die Krippe oder geh leer aus!“ Wer das Letztere wählt, wird bei einem nächsten Kind dann nochmal mit einem Nachteil von 17100 € (oder bei dreijährigem Abstand von 18000 €) bestraft.

Sogar das Bundesverfassungsgericht scheut davor zurück, sich mit dem Machtkonglomerat Wirtschaft / Regierung / Medien anzulegen, obwohl das Elterngeldgesetz in klarem Gegensatz zu älteren Entscheidungen des Gerichts steht. Bisherige Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz, darunter eine, die von der ÖDP unterstützt wurde, wurden „nicht zur Entscheidung angenommen“. Solche „Nichtannahmebeschlüsse“ einer aus drei Richter/innen bestehenden Kammer brauchen nicht näher begründet zu werden. Es genügt die lapidare Behauptung, eine Beschwerde habe keine „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Wenn aber der systematischen Benachteiligung von bis zu 18000 € für Mehr-Kind-Familien und für junge Eltern keine „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ zugeordnet wird, dann ist zu fragen, ab welchem Geldbetrag diese Bedeutung beginnt.

Wenn das Bundesverfassungsgericht der verfassungsrechtlichen Würdigung des Elterngeldgesetzes weiter ausweicht, ist zu fragen, welchen Stellenwert die vom Grundgesetz geforderten Grundrechte in unserem Land überhaupt noch genießen. Grundrechte, die selbst vom zuständigen Gericht nicht mehr hinterfragt werden, verlieren ihren Wert. Unser Rechtsstaat ist in Gefahr!

Infos zum Hambacher Fest: www.hambacherfest.de Weitere Informationen zum Elterngeldgesetz unter:

http://www.oedp.de/aktuelles/aktionen/gerechtes-elterngeld/

oder (einschließlich dieses Manuskripts) unter: www.johannes-resch.de (Karteikarte: Elterngeldgesetz – ein Angriff)

Dort finden Sie auch weiterführende Links mit weiteren Informationen zum Elterngeldgesetz, u. a. ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Thorsten Kingreen

V. i. S. d. P.:
Dr. Johannes Resch, Bahnhofstr. 20, 76872 Winden

Ein Angriff auf die Grundlagen des Rechtsstaats

Eine von der ÖDP unterstützte Verfassungsklage gegen das 2007 eingeführte Elterngeld-Gesetz wurde November 2011 von einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts „nicht zur Entscheidung angenommen“. Die Begründung steht im Widerspruch zum Grundgesetz und zu bisheriger Rechtssprechung. 

von Dr. Johannes Resch

Haben Grundrechte eine „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“? Dumme Frage, sollte man den- ken. Schließlich gehört es zu den Aufgaben der Verfassung, die Grundrechte zu schützen. Aber mit der Behauptung, es bestehe keine „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ (gemäß § 93a Bundesverfassungsgerichtsgesetz) wurde im November 2011 die Verfassungsbeschwerde einer Mutter von einer aus drei Richtern bestehenden Kammer „nicht zur Entscheidung angenommen“. Es ging um Grundrechte, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zuvor als eine „Leitidee unserer Verfassung“ bezeichnet hatte.

Bei Nichtannahmebeschlüssen ist eine inhaltliche Begrüdung zwar nicht nötig, trotzdem hat sich die Kammer zu Aussagen hinreißen lassen, die der Rechtsprechung des BVerfG widersprechen und seine bisherige Auffassung zu Grundrechten von Eltern auf den Kopf stellen. Das ist ein klarer Angriff auf die Grundlagen des Rechtsstaates, der nicht ernst genug genommen werden kann, da er ausgerechnet von einem Teil des BVerfG ausgeht. Seither folgen Sozialgerichte und Landessozialgerichte dieser Sichtweise wie die Lem- minge, obwohl sie dazu nicht verpflichtet sind. Nichtannahmebeschlüsse sind nur für die jeweiligen Verfahren „unanfechtbar“.

Nichtannahmebeschluss widerspricht BVerfG-Urteilen

Eine vierfache Mutter hatte gegen den Berechnungsmodus des Elterngeldes geklagt. Sie erhielt nur deshalb den Mindestbetrag, weil sie wegen Betreuung ihrer älteren Kinder – darunter ein zweijähriges – vor der Geburt nicht erwerbstätig war. Im Nichtannah- mebeschluss vom 9. November 2011 (1BvR 1853/11), Randnummer 18, steht dazu: „Die mittelbar angegriffene Regelung ist zudem im Hinblick auf den Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 GG ge- rechtfertigt. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG verpflichtet den Gesetzgeber, die Gleichberechtigung der Geschlechter in der gesellschaftlichen Wirklichkeit durchzusetzen und überkommene Rollenverteilungen zu überwinden.“

In einem Urteil vom 17. Janu- ar 1957 (BVerfG 6, 55 [81]) waren die damaligen Richter noch einer ganz anderen Auffassung gewesen: „Wie bereits oben dargelegt, ist Art. 6 Abs. 1 GG im Sinne der klassischen Grundrechte ein Bekenntnis zur Freiheit der spezifischen Privatsphäre für Ehe und Familie; es entspricht damit einer Leitidee unserer Verfassung, nämlich der grundsätzlichen Begrenztheit aller öffentlichen Gewalt in ihrer Einwirkungsmöglichkeit auf das freie Individuum. Aus diesem Gedanken folgt allgemein die An- erkennung einer Sphäre privater Lebensgestaltung, die staatlicher Einwirkung entzogen ist (BVerfGE 5, 85 [200, 204]; 7, 32). Zu dem Gehalt solcher privaten Entschei- dungsfreiheit der Ehegatten gehört auch die Entscheidung darüber, ob eine Ehefrau sich ausschließlich dem Haushalt widmet, ob sie dem Manne im Beruf hilft oder ob sie eigenes marktwirtschaftliches Einkommen erwirbt.“

Die Aussagen der Kammer stellen die bisherige Auffassung des BVerfG zu Grundrechten von Eltern auf den Kopf. 

Damit widerspricht die Kammer ganz offen dem bereits 1957 als „Leitidee unserer Verfas- sung“ definierten Grundrecht der Eltern, ihre innerfamiliäre Aufgabenverteilung ohne Ein- flussnahme des Staates zu regeln. Der von der Kammer zitierte Grundgesetzsatz soll eigentlich die Gleichberechtigung der Geschlechter stärken, wird hier aber benutzt, um eine zusätzliche Benachteiligung der von der Beschwerdeführerin vertretenen Gruppe ohnehin schon benachteiligter, kinderreicher Mütter zu rechtfertigen. Das ist eine absur- de Argumentation, die bei einer „Annahme zur Entscheidung“ nicht haltbar gewesen wäre.

Auch ein Urteil vom 10. November 1998 (BVerfG 99, 216, 1. Leitsatz) zeigte eine andere Auf- fassung: „Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen. Dieses Benachteiligungs- verbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) anknüpft.“

Die Beschwerdeführerin wurde nur deshalb massiv benachteiligt, weil sie ihr Elternrecht, ihre älteren Kinder länger als ein Jahr selbst zu betreuen, wahrgenommen hatte. Das Urteil des BVerfG verbietet eine solche „belastende Differenzierung“. Die Kammer setzte sich über dieses Verbot hinweg.

Kammer übernimmt Auffassung der Bundesregierung  

Der Nichtannahmebeschluss zeigt, dass die Kammer kritiklos die Auffassung der Bundesregierung übernahm, ohne die bisherige Rechtsprechung des BVerfG noch die dazu vorliegende wissenschaftliche Fachliteratur zu beachten. Einer Entscheidung des BVerfG wurde dadurch ausgewichen, dass der Beschwerde keine „grundsätzliche verfas- sungsrechtliche Bedeutung“ zuerkannt wurde.

Wenn fundamentale Grundrechte, die das BVerfG zu einer „Leitidee unserer Verfassung“ erklärt hatte, auf diese Weise einfach beiseite geschoben wer- den, sollten bei allen Bürgern, denen der Rechtsstaat lieb ist, die Alarmglocken läuten. Dann gelten die Grundrechte nur noch für die, die das Geld haben, sie mit Hilfe teurer Rechtsanwälte auch durchzusetzen. Kinderreiche Familien wie die der Beschwerdeführerin haben da von vornherein schlechte Karten.

Der Kammerbeschluss zeigt: Der Trend unserer von Wirtschaftsinteressen geprägten Ge- sellschaft, kinderreiche Familien rücksichtslos verarmen zu lassen, obwohl sie den Rentenreichtum der Kinderlosen erarbeiten, hat inzwischen auch die Justiz ergriffen. Die Hoffnung, dass zumindest noch das BVerfG – wie es in der Vergangenheit öfters geschehen ist – auch in Zukunft die Grundrechte der Eltern verteidigt, droht am politischen Horizont zu verschwinden.

www.johannes-resch.de

johannes.resch@t-online.de

 

 

 

Angriff auf die Autonomie der Familie

Dr. Johannes Resch hält den NICHT-ANNAHME-BESCHLUSS des BVerfG zur Klage gegen das Elterngeldgesetz für einen direkten Angriff auf die eigentlich grundgesetzlich geschützte Autonomie der Familie, der damit nicht nur von einer Regierung, sondern erstmals von einem Teil des Bundesverfassungsgerichts selbst ausgeht, das ja eigentlich die Grundrechte auch der Eltern zu verteidigen hat.

http://www.freiewelt.net/blog-4238/kammer-des-bverfg-gegen-grundrechte-der-eltern.html

Ein leiser Hoffnungsschimmer?

Das Landessozialgericht Darmstadt hat, wie jüngst veröffentlicht, die Verfassungsmäßigkeit des Elterngeldes stark angezweifelt. Begründung: die Leistung orientiere sich an einem politisch festgelegten Leitbild (vollerwerbstätige Eltern)  und beabsichtige eine Steuerung des Elternverhaltens (worauf unsere Regierung doch so stolz ist! ). Dies verletze das staatliche Neutralitätsgebot. Damit ist die Abweisung aufgehoben, und die klagenden Eltern können vor das BVerfG ziehen.  Ausgang ungewiss. 

Die hessischen Juristen unter ihrem Senatsvorsitzenden Jürgen Borchert hatten 2010 dem Bundesverfassungsgericht bereits die entscheidende Vorlage für das aufsehenerregende Hartz-IV-Urteil der Karlsruher Richter/innen geliefert.

Lesen Sie dazu den Beitrag von Dr. Johannes Resch: Generationenvertrag und Elterngeldgesetz: http://www.freiewelt.net/blog-3960/generationenvertrag-und-elterngeldgesetz.html

Außerdem hat  Herr Dr. Resch weitere einschlägige Beiträge veröffentlicht unter http://www.johannes-resch.de/Veroeffentlichungen-Auswahl-/1,000000540058,8,1 

 

Eltergeldgesetz verachtet Erziehungsarbeit,Teil IV

 

Sozialpolitik wertet Erziehungsarbeit immer mehr ab
Damit besteht ein roter Faden von der Sozialpolitik Adenauers bis heute, der in einer zunehmenden Missachtung der Erziehungsarbeit besteht. Die Auswirkungen in Form verminderter Erziehungsqualität, verstärkter Neigung der Kinder und Jugendlichen zu Leistungsverweigerung und Suchtverhalten, der zunehmende Zerfall von Familien und der langsame Verfall unseres Sozialsystems werden zwar als Fakten weitgehend erkannt, aber nicht in Zusammenhang mit den sozialhistorischen Hintergründen gebracht.  
Namentlich das Elterngeldgesetz hat gezeigt, dass hier eine gut organisierte Lobby als Teil der gesellschaftlichen Oberschicht am Werk ist, deren Vorstellungshorizont meist nur bis zur Ein-Kind-Familie reicht, aber den Anspruch erhebt, im Alter von den Kindern des Rests der Bevölkerung versorgt zu werden. Dieser Teil der Gesellschaft hat heute die meisten Schlüsselpositionen in Politik, Verwaltung, Medien, Wirtschaft und auch der Justiz besetzt. – Schon die Politik Adenauers verschaffte „Kein-Kind- und Ein-Kind-Familien“ gewaltige Vorteile. Das Elterngeldgesetz zeigt nun sogar, dass unser Sozialsystem auf dem Weg zu einem Selbstbedienungsladen für eine ohnehin schon privilegierte Gruppierung ist. 
Eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts ( BverfG) verkündete in einer Mitteilung vom 24. 11. 2011 zur Klage gegen das Bundeselterngeldgesetz, es habe die Verfassungsbeschwerde „nicht zur Entscheidung angenommen. Die hierzu angegebenen Begründungen stehen in klarem Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung des BverfG.
Dr. Johannes Resch

Elterngeldgesetz verachtet Erziehungsarbeit, Teil III

 

Scheinausweg Nr. 1: Der Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenformel

Um die Überforderung der nachfolgenden Generation aufgrund der Versorgung eines wachsenden  Heeres kinderloser Rentner zu mindern, wurde die Rentenformel so verändert, dass die Renten seit 2005 immer weiter zurückbleiben. Damit wurde zwar die Grundlage für künftige Altersarmut gelegt. Aber die Ursache für die Fehlentwicklung, die schließlich in der Abwertung der Erziehungsleistung liegt, blieb unberührt. Selbst die Renten der Eltern, die z. B. durch Erziehung von vier Kindern einen weit überdurchschnittlichen Beitrag im Generationenvertrag geleistet haben und trotzdem die geringsten Renten erhalten, werden ebenfalls gekürzt.
Scheinausweg Nr. 2: Die „Krippenoffensive“

Da nach dem bestehenden System die gesamte Altersvorsorge für die eigene Generation allein den Eltern aufgebürdet wurde, während sich Kinderlose nur an der Versorgung ihrer Eltern beteiligen brauchen, musste es zwangsläufig zu zunehmender Verarmung von Eltern und Kindern kommen. Das soll nun durch volle Erwerbstätigkeit beider Eltern ausgeglichen werden, wozu Kinder möglichst schon ab dem 2. Lebensjahr in Krippen untergebracht werden sollen. – Unterm Strich ist damit aber nichts gewonnen. Selbst wenn das Manöver gelingen sollte, wäre nur der Geldmangel der Eltern durch Zeitmangel ersetzt. Schon das Schlagwort von der „Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ zeigt, dass eine Gleichberechtigung der Eltern auf diesem Wege gar nicht erreichbar ist. Das Sonderopfer der „Vereinbarkeit“ wird ja ausschließlich den Eltern abverlangt, deren Diskriminierung damit unverändert bleibt. Das Geld, was die „Krippenoffensive“ kostet, wäre als Lohn für die Erziehungsarbeit der Eltern wirkungsvoller angelegt, um deren Geld- und Zeitmangel zu mindern. Stattdessen werden die Eltern bevormundet und in eine ideologisch vorgegebene Richtung gedrängt. Nach den Wünschen der Eltern oder gar dem Wohl der Kinder wird nicht mehr gefragt. – Zur Vertuschung werden sogar Scheinstudien erstellt, die eine generelle Überlegenheit der Krippenbetreuung suggerieren sollen (vergl. z. B. Pressemeldung der ÖDP vom 13.3.2008 zur „Bertelsmann-Studie“). 

Scheinausweg Nr. 3: Das Elterngeldgesetz

Oben wurde beschrieben, dass die Rentenreform 1957 den „Gewinn“ durch Kinder vergesellschaftet, aber die Kosten der Kinder bei den Eltern belassen hat. Das wird durch die Behauptung vertuscht, es gebe durch Kindergeld, Elterngeld und andere Leistungen einen angemessenen Familienlastenausgleich. Tatsächlich beträgt dieser „Ausgleich“ aber nur etwa ein Viertel des Betrages, der den Eltern durch das Umlageverfahren bei Rentenrecht, Krankenversicherung der Rentner und Pflegeversicherung entzogen wird. – Immerhin konnte das bis Ende 2006 gewährte Erziehungsgeld als geringe Gegenleistung für die Erziehungsarbeit angesehen werden, wenn es auch bei höheren Einkommen gemindert wurde oder entfiel. 
Das seit 2007 geltende Elterngeldgesetz hat dagegen eine neue Runde in der Abwertung der Erziehungsleistung eingeleitet und steht so ganz in der Tradition der von Adenauer eingeleiteten familienfeindlichen Sozialpolitik. Eine gut verdienende Mutter erhält bei einem ersten Kind 1800 € Elterngeld monatlich. Eine Mutter, die vier kleine Kinder betreut, erhält nach Geburt eines fünften Kindes nur 300 €. Obwohl die Letztere vor der Geburt fast die doppelte Anzahl von Arbeitsstunden geleistet haben mag als die Erstere und ihre ganze Arbeitskraft in die Funktionsfähigkeit unseres Sozialsystems investiert hat, wird sie mit einem Sechstel des Elterngeldes abgespeist. Mit dem Schlagwort „Einkommensersatzfunktion des Elterngeldes“ wird zu vertuschen versucht, dass die aufgrund unseres Sozialsystems erzwungene Verarmung der Eltern zur Rechtfertigung einer neuen Benachteiligung missbraucht wird.


Fortsetzung folgt