Elterngeldgesetz verachtet Erziehungsarbeit, Teil II

 

Die Umdeutung des Begriffs „Generationenvertrag“ ist ein Meisterstück der Irreführung einer ganzen Gesellschaft

Bis heute ist es kaum ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gedrungen, dass spätestens durch die Rentenreform 1957 der familiäre Generationenvertrag, in dem die Altersversorgung der natürliche Lohn der Kindererziehung war, ins Gegenteil verkehrt wurde. Trotzdem wurde der Begriff „Generationenvertrag“ in euphemistischer Weise bis heute für dieses familienfeindliche System verwendet. Die Umdeutung des Begriffs von einem soliden Konzept sozialer Sicherung zu einer Frondienstverpflichtung der Eltern mit Kettenbriefcharakter zu Lasten der jeweils jungen Generation ist ein Meisterstück der Irreführung einer ganzen Gesellschaft.


Es ist heute müßig darüber zu streiten, ob Adenauer, der seine Rentenreform gegen erhebliche sachliche Bedenken, nicht zuletzt von Wilfrid Schreiber, durchsetzte, die Aushöhlung der Familie bewusst in Kauf nahm, um seine damals von ihm als höherwertig erscheinenden außenpolitischen Ziele verfolgen zu können oder ob er einfach das Wesen des Generationenvertrags nicht begriffen hatte. 

Es wäre zu erwarten gewesen, dass spätestens mit dem Einsetzen des Geburtenrückgangs in den 70-er Jahren ein Prozess des Umdenkens einsetzt, um Konsequenzen aus den Fehlern von 1957 zu ziehen. Hier hat nicht nur die CDU/CSU versagt, sondern alle Parteien, die seitdem Regierungsverantwortung getragen haben.
Aber auch die Medien haben versagt, weil sie sich mit einer Art Hofberichterstattung zufrieden gegeben haben, wenn es um die sozialen Rechte der Eltern und der nachfolgenden Generation ging. – Die politisch Verantwortlichen wie auch die Medien haben sich bis heute gegenüber den vielen kritischen Stimmen von Juristen, Soziologen und anderen meist taub gestellt.

Die Alterslast wurde kollektiviert, die Kinderlast blieb Privatsache
Aus Platzgründen werden nur zwei Zitate angeführt:   
 „Die Alterslast wurde kollektiviert, die Kinderlast blieb Privatsache. Mit dieser Konstruktion bestraft das geltende Rentenrecht die Familie und innerhalb der Familie ganz besonders die nicht oder nicht voll berufstätige Mutter.“                                                                                                 Eva Marie von Münch, Handbuch des Verfassungsrechts 1994, S. 321)
„Indem Eltern die zukünftigen Arbeitskräfte aufziehen, welche die Renten auch der Kinderlosen durch ihre Beiträge werden finanzieren müssen, finanzieren sie über ihren Beitrag zur Humankapitalbildung indirekt die Renten der Kinderlosen mit, die zudem im Durchschnitt vergleichsweise höhere Rentenanwartschaften erwerben können. Die so genannte `Transferausbeutung der Familien ` lässt sich in weniger krasser Form auch in den übrigen Transfersystemen nachweisen.“                                                                                                       Franz-Xaver Kaufmann, Stellv. Vorsitzender der Sachverständigenkommission für den 5. Familienbericht, in „Herauforderungen des Sozialstaats, Suhrkamp 1997, S.170
Es ist auch zu fragen, welchen Wert ein Grundgesetz hat, das die Familie „unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung“ stellt, aber gleichzeitig nicht verhindern konnte, dass eben diese staatliche Ordnung per Gesetzgebung den Familien die wirtschaftliche und damit letztlich auch die ideelle Grundlage entzogen hat. 
Inzwischen ist in Politik und Medien zumindest deutlich geworden, dass unser Sozialsystem in der vorliegenden Form keinen Bestand haben kann. Aber statt über die Zerstörung der Grundlagen nachzudenken und daran etwas zu korrigieren, werden Scheinauswege verfolgt, die nur noch weiter in die Sackgasse führen.


Fortsetzung folgt

Elterngeldgesetz verachtet Erziehungsarbeit, Teil I

In einer Serie über mehrere Tage veröffentlichen wir einen Beitrag des renommierten Arztes und Experten der Sozialpolitik  Dr. Johannes Resch,  ( Quelle: ÖkologiePolitik Nr. 153 – Februar 2012) zum Thema „Pervertierter Generationenvertrag“ und „Scheinauswege der Politik“, wie „Nachhaltigkeitsfaktor“, „Krippenoffensive“, „Elterngeldgesetz“. Die Serie erscheint demnächst  in Gänze hier unter der Rubrik STUDIEN.

Generationenvertrag verachtet Erziehungsarbeit

Adenauers Rentenreform verkehrte den Begriff „Generationenvertrag“ ins Gegenteil seiner ursprünglichen Bedeutung. Sie verschaffte Kein-Kind- und Ein-Kind-Paaren große Vorteile gegenüber Mehr-Kind-Familien. Diese Ungerechtigkeit wurde bis heute nicht korrigiert. Im Gegenteil: Das 2007 eingeführte Elterngeldgesetz wertete die Erziehungsleistung von Eltern nochmals deutlich ab.

Der Begriff „Generationenvertrag“ geht auf den Sozialrechtler Wilfrid Schreiber zurück. Seine Vision war es, den seit Menschen Gedenken bestehenden familiären Vertrag der gegenseitigen Unterhaltsverpflichtung zwischen Eltern und Kindern auf eine gesellschaftliche Ebene zu heben.
Derfamiliäre Generationenvertrag: Eltern versorgen ihre Kinder und erwerben damit das Recht im Alter wieder von ihnen versorgt zu werden. 
Gesellschaftlicher Generationenvertrag (sog. „Schreiber-Plan“): Alle arbeitsfähigen Erwachsenen sorgen für den Unterhalt der Kinder und erwerben damit ein Anrecht, in ihrem Alter von den erwachsen gewordenen Kindern eine Rente zu erhalten. 
Die Zielvorstellung Schreibers war es, die individuellen wirtschaftlichen Risiken des Kindes- und Rentenalters, wie z. B. bei vorzeitigem Tod oder Krankheit von Eltern oder Kindern durch ein solidarisches System abzufangen. Außerdem sollten Kinderlose, die bisher ihr Alter mit vergleichbar hohen Risiken durch Ansparen von Kapital sichern mussten, in die gesellschaftliche Solidarität der Generationen einbezogen werden.
Nach den Vorstellungen Schreibers sollte seine Vision die Blaupause für ein Sozialsystem mit dynamischer Kindheits- und Jugendrente einerseits und dynamischer Altersrente andererseits sein.  
Adenauers Rentenreform negiert Schreibers Idee
Bei der Rentenreform 1957 wurde von der damaligen Adenauer-Regierung ein System geschaffen, das ziemlich genau das Gegenteil von dem war, was Schreiber vorgeschlagen hatte: Die Arbeitsfähigen wurden lediglich gesetzlich verpflichtet, den Unterhalt der Alten durch eine Rente zu sichern, während eine entsprechende Gegenleistung für Kinder unterblieb. Die Kinderkosten blieben also nahezu allein bei den Eltern.
Mehr noch: Die Rentenansprüche wurden sogar fast ausschließlich an Erwerbsarbeit gebunden, obwohl die Renten der Erwerbstätigen allein durch deren Kinder bezahlt werden müssen. So ergab sich die geradezu absurde bis heute bestehende Situation, dass z. B. kinderreiche Eltern, die am meisten für die Kinder getan haben, gegenüber den gleichen Kindern die geringsten Ansprüche haben. Wer dagegen, keine Kinderkosten getragen hat, dem werden die größten Ansprüche gegenüber der Kindergeneration zugestanden. 
Der Gegensatz zwischen „Schreiber-Plan“ und Rentenreform 1957 wird in den unterschiedlichen Definitionen deutlich: 
Der Generationenvertrag nach Wilfried Schreiber:
„Aus der Gesamtheit der Arbeitseinkommen wird sowohl dem Kinde und Jugendlichen (vor Erreichung des 20. Lebensjahrs) wie dem Alten (nach Vollendung des 65. Lebensjahrs) ein maßgerechter Anteil zugesichert.“ (S. 24)
„In der vorindustriellen Gesellschaft ließ sich ein solcher ‚Solidarvertrag‘ ohne Mühe im kleinsten Sozialgebilde , in der Familie. verwirklichen. Die Eltern zogen die Kinder groß und erwarben dadurch den selbstverständlichen Anspruch, in ihrem Alter von den Kindern unterhalten zu werden.“ (S. 33, Nachdruck des Schreiber-Plans durch den Bund Katholischer Unternehmer, 2004)
Die verfälschende Definition der Bundesregierung:  
„Mit Generationenvertrag wird der unausgesprochene `Vertrag` zwischen der beitragszahlenden und der rentenbeziehenden 
Generation bezeichnet. Die monatlich von Arbeitnehmern und Arbeitgebern vorgenommenen Einzahlungen in die staatliche Rentenkasse sollen zur Finanzierung der laufenden Rentenzahlungen dienen. Die arbeitende und somit zahlende Generation erwartet ihrerseits, dass auch ihre Rente durch die Beitragszahlungen der nachfolgenden Generation gedeckt ist. Tatsächlich ist der Generationenvertrag als Grundlage des deutschen Rentensystems eine staatlich organisierte Unterhaltspflicht gegenüber den älteren der Gesellschaft.“ ( www.bundesfinanzministerium.de ) – Internetseite des Bundesfinanzministeriums.
Fortsetzung folgt.

 

ÖDP-Aktion für besseres Elterngeld

Die Umwelt-und Familienparte ÖDP will mit einer Postkartenaktion die Familienministerin Frau Kristina Schröder von einem effektiveren Elterngeld überzeugen, das alle Eltern in gleicher Höhe unterstützt. Bei : materialversand@oedp.de können die Postkarten angefordert werden. Je mehr Leute sich an der Aktion beteiligen, desto brennender wird das Anliegen in Berlin wahrgenommen. Pressemitteilung unter:

http://www.ödp.de/aktuelles/pressemitteilungen/newsdetails/news/oedp-aktion-fuer-besseres-elterngeld/?PHPSESSID=69698bfacc153cf616263c668580b567

"Babyboom"2010 ?

Kaum werden in Deutschland ein paar Kinder mehr geboren(+0,03 pro Frau!), jubelt die Presse und preist das Elterngeld als Ursache des „Babybooms“ in höchsten Tönen. Dabei ist das Elterngeld bereits Gegenstand mehrerer Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht, weil es

1. noch in Ausbildung befindliche junge Eltern (z. B. Studenten) benachteiligt und damit gegen das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verstößt,

2. weil es Mehr-Kinder-Familien benachteiligt und damit gegen das im Grundgesetz verankerte Schutzgebot gegenüber Familien verstößt,

3. weil es dazu anregt, Geburten hinauszuschieben, bis ein höheres Einkommen erzielt wird und damit Kinder und Mütter zusätzlichen gesundheitlichen Risiken aussetzt.

http://www.freiewelt.net/blog-3346/%D6dp%3A-das-elterngeldgesetz-ist-verfassungswidrig-%28teil-ii%29.html

Unterschiedliche Höhe des Elterngeldes verfassungswidrig!

Mehrere Mütter, die in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt eines Kindes wegen der Betreuung eines oder mehrerer bereits vorhandener Kleinkinder nicht erwerbstätig waren, und deshalb nur ein Mindestelterngeld von 300 Euro erhielten, klagten mit Unterstützung der ÖDP gegen die gesetzliche Regelung zur Höhe des Elterngelds.
http://www.ödp.de/aktuelles/aktionen/gerechtes-elterngeld/

Erziehen bei einem Stundenlohn von 52 Cent!

Anlässlich der Geburt ihres vierten Kindes hat eine Mutter lernen
müssen, dass sie zu Recht weniger Elterngeld bekommt als eine Mutter,
die gerade ihr erstes Kind erzieht und davor erwerbstätig war.

Die betreffende Mutter hatte in den Jahren 1999, 2002 und 2004 Kinder
geboren und sich wegen deren Erziehung aus der Erwerbstätigkeit
zurückgezogen. Als sie im Jahr 2007 ihr viertes Kind gebar, wünschte sie
ein Elterngeld in der Höhe, das ihrem Einkommen vor der Geburt des
ersten Kindes entsprach. Gewährt wurde ihr tatsächlich aber nur der
Mindestsatz (300 € + mind. 75€ Zuschlag, wenn die berechtigte Person mit
zwei Kindern unter drei Jahren im Haushalt lebt). Grund ist der Umstand,
dass die Mutter wegen der Erziehung ihrer drei bereits geborenen Kinder
kein Erwerbseinkommen erzielte. Wer aber kein Erwerbseinkommen hat,
bekommt nach geltendem Recht nur den Mindestsatz des Elterngeldes.

Eine Klage gegen das entsprechende Gesetz hat das
Bundesverfassungsgericht soeben abgewiesen. Das Elterngeld ist kein Lohn
der Erziehungsarbeit, sondern ein Ersatz für entgangenes
Erwerbseinkommen. Indem sie wegen der Erziehung der damals 8, 5 und 3
Jahre alten Kinder kein Erwerbseinkommen erzielte, hatte sie aus der
Perspektive des Gesetzes auch keinen Einkommensverlust bei der Geburt
des vierten Kindes. Also hat sie sich mit dem Mindestsatz an Elterngeld
zu bescheiden.

Quasi vorsorglich hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen,
dass man selbst darin den besonderen Schutz von Ehe und Familie erkennen
könne: „Mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die
Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern jedoch bereits in
beachtlichem Umfang gefördert.“
375 € monatlich für die „Eigenbetreuung“ von vier Kindern im Alter von
0, 3, 5 und 8 Jahren – das macht 0,52 € pro Stunde in den 720 Stunden
des Monats. „In beachtlichem Umfang gefördert“, sagt das
Bundesverfassungsgericht.

Maria Steuer

Elterngeldgesetz verfassungswidrig

Der Arzt und ÖDP-Familienpolitiker Dr. Johannes Resch macht deutlich, inwiefern das Elterngeldgesetz vom 01. 01. 2007 gegen die Artikel 3 und 6 unseres Grundgesetzes verstößt. Er zeigt auch den ungemein schwierigen Klageweg durch die Instanzen auf. Gestützt auf ein Gutachten des Sozialrechtlers Prof. Kingreen begleitet die ÖDP sechs KlägerInnen auf ihrem Rechtsweg.

http://www.freiewelt.net/blog-3346/%D6dp%3A-das-elterngeldgesetz-ist-verfassungswidrig-%28teil-ii%29.html

Teil 1 der Abhandlung finden Sie unter
http://www.freiewelt.net/blog-3286/%D6dp%3A-das-elterngeldgesetz-ist-verfassungswidrig-%28i%29.html

Erfolglos!

Erfolglos klagte eine erwerbslose Mutter von vier Kindern vor dem neu besetzten Bundesverfassungsgericht ( Gaier, Paulus, Britz ) gegen den ihr zugedachten Mindestsatz des Elterngeldes. Die Begründung der Richter: 1. Elterngeld sei eine Lohnersatzleistung. Ohne Lohn kein Lohnersatz. 2. Außerdem werde mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern bereits in beachtlichem Umfang gefördert. 3. Der Anreiz für das langfristige Ausscheiden eines Elternteils aus dem Berufsleben soll verhindert werden.

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg11-041.html