Mehrfachbelastung von Eltern – für das BverfG kein Thema !

Der Verband FAMILIENARBEIT  e. V. kritisiert den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zur Beitragsgerechtigkeit für Eltern in unserem Sozialsystem als widersprüchlich und ausweichend.

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Verband Familienarbeit e.V.  Verband zur Förderung der eigenständigen finanziellen und sozialen Absicherung häuslicher Eltern- und Pflegearbeit

Pressemeldung

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) weicht ernsthafter Diskussion um Beitragsgerechtigkeit für Eltern im Sozialsystem aus

28.05.2022

Teilerfolg und Widersprüche durch Beschluss des BVerfG vom 7.4.2022

Mit großer Spannung und großen Hoffnungen haben die deutschen Familienverbände, einschließ- lich unseres Verbands, die Veröffentlichung eines Beschlusses am 25,05. erwartet, der bereits am 7.04. gefasst wurde. Geklagt hatten Eltern, weil sie gleich hohe Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wie Kinderlose leisten müssen und damit ihr zusätzlicher generativer Beitrag in Form der Kindererziehung unberücksichtigt bleibt. Eine Berücksichtigung erfolgt bisher aufgrund eines Urteils im Jahre 2001 lediglich bei der Gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV), bei der Kinderlose einen geringfügig höheren finanziellen Beitrag leisten müssen als Eltern.

Diese Regelung bei der GPV wurde jetzt als verfassungswidrig beurteilt, weil der höhere Aufwand von Eltern mehrerer Kinder gegenüber den Eltern mit einem Kind nicht berücksichtigt werde. Für die Mehr-Kind-Eltern ergebe sich aufgrund ihres höheren Einsatzes kein wesentlicher Vorteil, weil die Pflegeleistungen für die mitversicherten Kinder zu vernachlässigen seien. Dieser Anteil des Beschlusses ist zu begrüßen. Der Gesetzgeber hat mit Jahresfrist zu reagieren.

Bei der Renten- und Krankenversicherung müssten Eltern dagegen bei den Beiträgen nicht entlastet werden, weil ihrem höheren Aufwand ein anderweitiger Nutzen entspreche. In der GRV seien das die drei Kindererziehungsjahre und in der GKV die „kostenlose“ Mitversicherung der Kinder. ( S. Anhang *)

Unbeachtet blieb, dass ein Elternteil 15 Kinder erziehen müsste, um damit eine „Standardrente“ zu begründen. Schon dieser Vergleich zeigt, dass die Erziehungsjahre, wenn auch nicht wertlos, jedoch kein angemessener Ausgleich für den Erziehungsaufwand sind.

Unbeachtet blieb auch, dass etwa die Hälfte der gesamten Krankheitskosten erst im Rentenalter anfallen, aber vollkommen von den Kindern der Rentnergeneration zu bezahlen sind, während die Kinder selbst nur etwa 15% der gesamten Krankheitskosten verursachen. Auch machen die Krankheitskosten der Kinder nur einen kleinen Teil der gesamten Kinderkosten aus.

Diese Fakten waren sicher auch den Richtern bekannt. Aber offensichtlich wollten sie einer sachlichen Diskussion mit Fachleuten ausweichen. Dafür spricht auch, dass trotz der großen Bedeutung von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, bei der auch zuständige Fachleute zu Wort gekommen wären.

Fazit: Das BVerfG scheut eine ernsthafte sachgerechte Auseinandersetzung mit den finanziellen Belastungen der Familien durch unser Sozialsystem und flüchtet in fragwürdige nicht näher geprüfte Behauptungen. – Für die familienpolitisch aktiven Verbände bleibt also noch viel zu tun.

PM Beschluss des BVerfG

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Die Mär von der „beitragsfreien Mitversicherung“ von erwerbslosen Familienmitgliedern in der Krankenversicherung

*)https://www.familiengerechtigkeit-rv.de/die-mar-von-der-„beitragsfreien-mitversicherung“/

 

Leihmutterschaft durch die Hintertür auf Kosten der Versicherten

Der NDR berichtet von einem Urteil, das die Krankenversicherung eine Million Euro kostet und damit,  entgegen der deutschen Gesetzeslage, die Allgemeinheit enorm schädigt.

https://www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/hannover_weser-leinegebiet/Urteil-Gericht-staerkt-Rechte-homosexueller-Eltern,leihmutter104.html

Urteil: Hildesheimer Gericht stärkt Rechte homosexueller Eltern

Wenn ein deutsches Paar über eine Leihmutter im Ausland Kinder bekommt, muss die Elternschaft auch in Deutschland anerkannt werden – obwohl die Leihmutterschaft hier verboten ist. Das hat das Landgericht Hildesheim in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden. Dies gilt auch, wenn es sich um ein homosexuelles Paar handelt. Zwei Männer aus Hildesheim hatten in den USA Samenzellen in Eizellen einer Spenderin einsetzen lassen. Die daraus entstandenen beiden Embryonen wurden in den USA von einer Leihmutter ausgetragen. Ein US-Gericht erkannte die Vaterschaft der beiden Männer an. Dieser Entscheidung müssten deutsche Behörden folgen, urteilten die Hildesheimer Richter.

Grundlage: BGH-Urteil von 2014

Zwar gebe es die Möglichkeit, die Wirkung von ausländischen Entscheidungen in Deutschland abzuerkennen, wenn sie grundlegenden Wertvorstellungen hier entgegenliefen. Der Umstand, dass die Kinder auf dem Wege der in Deutschland nicht zugelassenen Leihmutterschaft zur Welt gekommen seien, begründe aber keine Unwirksamkeit der US-Entscheidung. Das Gericht stützte sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2014.

Klinikkosten von etwa einer Million Euro

Anerkennung der Elternschaft für die Kläger bedeutend für den Versicherungsschutz der beiden Kinder. Die Krankenkasse hatte den zunächst wegen der Versicherung von einem der beiden Männer gewährten Familienversicherungsschutz widerrufen, als es von der Geburt per Leihmutterschaft erfuhr. Das Gericht entschied, dass die Kasse die Versicherung der Kinder nicht ablehnen kann und die durch deren verfrühte Geburt entstandenen Klinikkosten in den USA in Höhe von etwa einer Million Euro tragen muss.

Beitragsfreie Mitversicherung – ein Ammenmärchen!

Der Familienbund der Katholiken klärt mit einem Video auf, dass jedes Familienmitglied selbst für seinen Anteil am Familieneinkommen 8,3%  an die gesetzliche Krankenversicherung abführt. Damit wird mit dem Märchen aufgeräumt, Kinder und erwerbslose Gattin seien beitragsfrei mitversichert. Denn mit der standesamtlichen Hochzeit verpflichtet sich das Paar, für den Unterhalt der Familie zu sorgen. Ab diesem Tag teilt sich das Einkommen der Familie auf die Anzahl ihrer Mitglieder. Einem Vater von drei Kindern bleiben von 2500.- lediglich 500.-, genau wie seiner Frau und seinen drei Kindern. Jedes Familienmitglied führt von seinem Anteil 8,3 % an die GKV ab, also 41,50, in der Summe also 5 x 41,50 = 207,50. Dies ist genau die Summe, die der Vater für alle 5 Familienmitglieder monatlich entrichtet. Wären die Familienmitglieder tatsächlich beitragsfrei mitversichert, so würden allein vom Vater lediglich 41,50 erhoben.

Mit dem Argument der so genannten beitragsfreien Mitversicherung soll die großzügige Unterstützung des Staates für Familien belegt werden – ein ganz mieser, aber leicht durchschaubarer Trick!

http://www.familienbund.org/presse/pressemitteilungen/„beitragsfreie“-krankenversicherung-familienpolitisches-missverständnis

 

Kein Bluff! Familien fördern die Krankenversicherung!

Die Gesetzliche Krankenversicherungen erhalten von Familien erheblich mehr Beiträge, als die Familien an Gesundheitskosten verursachen. Insofern enthält die Krankenversicherung keine Familienförderung; vielmehr fördern die Familien die Krankenversicherungen.

Der folgende Link führt zu einer diesbezüglichen Pressemitteilung sowie einer Studie mit detaillierten Berechnungen und Benennungen der Datenquellen:

http://www.familienbund-bayern.de/19351.html

und

http://www.bertelsmann-stiftung.de/cps/rde/xchg/bst/hs.xsl/111974_116226.ht–

Dr. Johannes Schroeter
Landesvorsitzender,
Familienbund der Katholiken in Bayern

Landesgeschäftsstelle:
Rochusstr. 5
80333 München
Tel. 089-2137-2226
Fax  089-2137-2225
www.familienbund-bayern.de