dann wird sie ebenfalls mit einer Minderleistung bestraft, in diesem Fall um 18000 €, weil sie nur den Mindestbetrag von 300 € monatlich erhält. – Woher nimmt der Staat das Recht, die Entscheidung, nicht abzutreiben oder einfach nur eine junge Mutter sein zu wollen, mit der Minderleistung in dieser Höhe zu bestrafen?
Diese beiden Beispiele zeigen, dass es beim Elterngeldgesetz weder um einen sozialen Ausgleich noch um eine „Familienförderung“ geht. Die Lehrerin, die ihr Kind länger als ein Jahr betreute und die studentische Mutter sind stärker auf das Geld angewiesen, bekommen aber nur einen Bruchteil im Vergleich zur Mutter, die vor der Geburt erwerbstätig war. Soziale Absichten des Elterngeldgesetzes scheiden also aus. Auch eine „Familienförderung“ kann nicht Ziel des Gesetzes sein, weil die Leistung bei einem zweiten Kind meist geringer ist als bei einem ersten und bei weiteren Kindern in der Regel weiter geringer wird, weil das Elterngeld vom Verdienst vor der Geburt abhängt. – Es kann kein Zweifel sein: Das Elterngeldgesetz hat zum Ziel, Eltern zu willfährigen Werkzeugen der Wirtschaft zu machen, unabhängig davon, ob sie das wollen oder nicht.
Dabei haben die verantwortlichen Regierungsvertreter sogar die Frechheit zu behaupten, Eltern hätten ja Wahlfreiheit. Es werde niemand gezwungen, schon nach dem ersten Lebensjahr voll erwerbstätig zu sein. Aber es ist eine Wahlfreiheit nach dem Motto „Friss oder stirb!“ bzw „Nimm 1000 € für die Krippe oder geh leer aus!“ Wer das Letztere wählt, wird bei einem nächsten Kind dann nochmal mit einem Nachteil von 17100 € (oder bei dreijährigem Abstand von 18000 €) bestraft.
Sogar das Bundesverfassungsgericht scheut davor zurück, sich mit dem Machtkonglomerat Wirtschaft / Regierung / Medien anzulegen, obwohl das Elterngeldgesetz in klarem Gegensatz zu älteren Entscheidungen des Gerichts steht. Bisherige Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz, darunter eine, die von der ÖDP unterstützt wurde, wurden „nicht zur Entscheidung angenommen“. Solche „Nichtannahmebeschlüsse“ einer aus drei Richter/innen bestehenden Kammer brauchen nicht näher begründet zu werden. Es genügt die lapidare Behauptung, eine Beschwerde habe keine „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
Wenn aber der systematischen Benachteiligung von bis zu 18000 € für Mehr-Kind-Familien und für junge Eltern keine „grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung“ zugeordnet wird, dann ist zu fragen, ab welchem Geldbetrag diese Bedeutung beginnt.
Wenn das Bundesverfassungsgericht der verfassungsrechtlichen Würdigung des Elterngeldgesetzes weiter ausweicht, ist zu fragen, welchen Stellenwert die vom Grundgesetz geforderten Grundrechte in unserem Land überhaupt noch genießen. Grundrechte, die selbst vom zuständigen Gericht nicht mehr hinterfragt werden, verlieren ihren Wert. Unser Rechtsstaat ist in Gefahr!
Infos zum Hambacher Fest: www.hambacherfest.de Weitere Informationen zum Elterngeldgesetz unter:
http://www.oedp.de/aktuelles/aktionen/gerechtes-elterngeld/
oder (einschließlich dieses Manuskripts) unter: www.johannes-resch.de (Karteikarte: Elterngeldgesetz – ein Angriff)
Dort finden Sie auch weiterführende Links mit weiteren Informationen zum Elterngeldgesetz, u. a. ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Thorsten Kingreen
V. i. S. d. P.:
Dr. Johannes Resch, Bahnhofstr. 20, 76872 Winden