Wo bleibt die Gleichstellung unter Frauen?

Unter dem Titel: NEUE WEGE – GLEICHE CHANCEN fertigte eine Sachverständigenkommission der Fraunhofergesellschaft im Auftrag der Bundesregierung ein Gutachten, das eine Bestandsaufnahme der Gleichstellung liefern soll. Aus der Pressemitteilung geht hervor, dass es den Autoren gar nicht um Gleichstellung geht, sondern um gleichwertige Teilhabe am Erwerbsleben. Lesen Sie dazu auch den Beitrag in der Rubrik MEINUNGEN auf diesem Portal.

http://idw-online.de/pages/de/news406196

Generationengerechtigkeit – eine Luftnummer!

Der „Krieg der Generationen“ ist eine bequeme Angstformel. In Wahrheit werden eher Kinderlose und Familien sowie Erben und Nicht-Erben in Konflikt geraten. Kostas Petropulos vom Heidelberger Familienbüro warnt: Die umlagefinanzierte Rente funktioniert nur, wenn es ausreichend viele und leistungsfähige Kinder gibt – und das ist längst nicht mehr der Fall!

http://www.familien-schutz.de/?p=6234#more-6234

Elterngeld: Nur Eliten profitieren

Es ist an der Zeit, das Elterngeldgesetz auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand zu stellen. Die Ökologisch Demokratische Partei ÖDP unterstützt mehrere Klagen gegen das neue Elterngeldgesetz: http://www.oedp.de/aktuelles/pressemitteilungen?mid=8788
Im folgenden Artikel kritisiert Dr. Johannes Resch die Versuche der Juristin Frauke Brosius-Gersdorf, das Familien schwächende Gesetz zu rechtfertigen.



Die „Eliteförderung“ durch das Elterngeldgesetz

Ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, Besserverdienern höheres Elterngeld zu zahlen als Geringverdienern?
Ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, bei Geburt eines zweiten und weiteren Kindes regelhaft niedrigeres Elterngeld zu zahlen als bei der Geburt eines ersten Kindes?
Es ist an der Zeit, das Elterngeldgesetz auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand zu stellen.

Auch unabhängig vom Grundgesetz ist die Bundesregierung bis heute die Erklärung schuldig geblieben, warum sie durch die bestehende Ausgestaltung des Elterngeldes im Vergleich zum früheren Erziehungsgeld die ohnehin vorliegende ausgedehnte Kinderarmut nochmals wesentlich verstärkt hat.

Johannes Resch

Die Verfassungsmäßigkeit des seit 2007 geltenden Elterngeldgesetzes ist mehrfach von Juristen in Zweifel gezogen worden (z.B. Christian Seiler, „Das Elterngeldgesetz im Lichte des Grundgesetzes“; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht, 2, 2007, S. 129-134). Eine der wenigen, die versuchen, das Gesetz mit juristischen Argumenten zu verteidigen, ist Frauke Brosius-Gersdorf („Das Elterngeld als Einkommensersatzleistung des Staates“; Neue juristische Wochenschrift; 4, 2007, S. 177-256). Sie wird daher von den Befürwortern des Gesetzes auch häufig zitiert. Das gibt Anlass, sich mit ihrer Auffassung auseinanderzusetzen.

Das Elterngeld gibt es seit 2007. Es ersetzt das frühere Erziehungsgeld. Das Erziehungsgeld betrug 300 €/Monat für 24 Monate. Das Elterngeld wächst mit dem im Jahr vor der Geburt erzielten Einkommen bis auf maximal 1800 €/Monat, wird aber nur 12 bis 14 Monate gezahlt. Der Mindestbetrag ist 300 €. Damit erfolgte für Eltern, die vor einer Geburt bereits vorhandene Kinder betreuten, für Studentenpaare und für Geringverdiener eine Halbierung der Leistung. Dagegen erhielten Besserverdiener, besonders beim ersten Kind, wesentlich mehr. Etwa 60% aller Eltern werden gegenüber der früheren Regelung schlechter gestellt. Nur etwa 25% profitieren. Die Kinderarmut in jungen Familien wurde durch das Gesetz wesentlich verstärkt (Mehr-Kinder-Familien, Studentenpaare, Alleinerziehende u. a.).

Die Argumentation von Brosius-Gersdorf
Frau Brosius-Gersdorf vertritt die Auffassung, das Gesetz verstoße weder gegen das Gebot zum Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 noch gegen Art. 6 Abs. 2, der die „Pflege und Erziehung der Kinder“ als „das natürliche Recht der Eltern und zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ bezeichnet.

Das Elterngeld diene nicht dem Schutz der Familie, sondern sei eine „Familienförderung“ im Rahmen der Grundsatznorm nach Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2, Satz 1 GG. Bei einer „Grundrechtsförderung“ genieße der Gesetzgeber im Vergleich zu Grundrechtsbeschränkungen weitergehenden Handlungsspielraum.

Im Einzelnen führt sie u. a. aus, Art. 6 Abs.1 verbiete es, Eltern gegenüber kinderlosen Paaren zu benachteiligen. Zitat: „Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an … die Wahrnehmung des Elternrechts in familiärer Erziehungsgemeinschaft anknüpft“. Das Elterngeld benachteilige Familien nicht, da kinderlose Paare keine Förderung erhielten.

Es sei verfassungsrechtlich anerkannt, dass der Gesetzgeber nach dem Einkommen differenzieren dürfe. Z. B. sei die einkommensbezogene Staffelung von Kindergartengebühren mit Art. 6 Abs. 1 GG vereinbar. Das gelte auch für eine einkommensbezogene Staffelung des Elterngeldes. Und wörtlich:“ Die progressive Förderung von Familien durch Elterngeld dient dem Ziel, die Zahl der Geburten quer durch sämtliche soziale Schichten zu erhöhen. Dieses Regelungsziel lässt sich nur verwirklichen, wenn Familien nicht gleich, sondern unterschiedlich gefördert werden. Für Paare mit hohem
Einkommen gehen Anreize zur Familiengründung nur von vergleichsweise hohen finanziellen Zuwendungen aus, während für Paare mit niedrigen Einkommen bereits eine geringere finanzielle Unterstützung die Gründung einer Familie erleichtern und mithin positiv beeinflussen kann.“

Als Grund für die „Familienförderung“ durch Elterngeld wird angeführt: „Die niedrige Geburtenrate und der damit verbundene Rückgang der Bevölkerung bedrohen die Grundlagen von Staat und Gesellschaft und gefährden dauerhaft den Sozialstaat“.

Kritische Anmerkungen zur Auffassung von Frau Brosius-Gersdorf

Dem obigen Zitat (Dieses Benachteiligungsverbot steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an … die Wahrnehmung des Elternrechts in familiärer Erziehungsgemeinschaft anknüpft) ist zuzustimmen. In die Umgangsprache übersetzt heißt das: „Der Staat darf keine Regelungen schaffen, die Eltern deshalb benachteiligen, weil sie Kinder erziehen oder weil sie ihre Kinder so erziehen, wie sie es für richtig halten.“ Zumindest gilt das, solange das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Aber: Eine „belastende Differenzierung, die an die Wahrnehmung des Elternrechts anknüpft“ ist nicht nur zwischen Eltern und kinderlosen Paaren möglich, sondern z. B. auch zwischen Eltern mit einem und solchen mit mehreren Kindern. Schließlich fordern mehrere Kinder in der Regel einen größeren zeitlichen und finanziellen Einsatz der Eltern als ein Kind. Das wird aber von Brosius-Gersdorf gar nicht thematisiert. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass das Elterngeldgesetz systematisch Eltern benachteiligt, die vor Geburt eines Kindes wegen Betreuung bereits vorhandener Kinder nicht oder nicht voll erwerbstätig waren. Diese Benachteiligung nimmt mit der Kinderzahl zu. Des Weiteren werden – auch bei gleicher Kinderzahl – diejenigen Eltern benachteiligt, die ihr Kind länger als ein Jahr selbst betreuen gegenüber den Eltern, die bereits nach einem Jahr eine Kinderkrippe in Anspruch nehmen. Damit liegen eindeutig „belastende Differenzierungen, die an der Wahrnehmung des Elternrechts anknüpfen“ vor. Das Elterngeldgesetz verstößt also auch bei Zugrundelegung der von Brosius-Gersdorf angeführten Definition, die einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. 11. 1998 entnommen ist (2 BvR 1057/91) gegen das Schutzgebot des Grundgesetzes. Sie selbst übersieht das offensichtlich, weil sie sich mit der Mehr-Kind-Familie gar nicht befasst.

In diesem Zusammenhang ist auffallend, dass die Autorin das Elterngeldgesetz mehrfach damit begründet, der Staat wolle „Familiengründungen“ fördern. Dabei geht es in der Regel um die Geburt eines ersten Kindes. Es wäre aber sicher eine Falschinterpretation, das Schutzgebot nach Art. 6 Abs.1 GG nur auf die „Familiengründung“ zu beziehen und die Geburt weiterer Kinder außer Acht zu lassen.

Die einkommensabhängige Staffelung des Elterngeldes mit der vom Bundesverfassungsgericht gerechtfertigten einkommensabhängigen Staffelung der Kindergartenbeiträge zu rechtfertigen, ist abwegig. Letzteres ist eine Begünstigung sozial Schwächerer, die verfassungsrechtlich zwar nicht geboten aber aufgrund des Sozialstaatsgebots zu rechtfertigen ist. Eine steuerfinanzierte Begünstigung von Besserverdienern bedarf aber einer grundsätzlich anderen Begründung.

Brosius-Gersdorf sieht eine solche Begründung darin, dass mit steigendem Einkommen auch ein steigender Elterngeldbetrag erforderlich sei, um die gleiche „Anreizwirkung“ zur Geburt eines Kindes zu erzielen. Das Recht des Staates, eine „Anreizwirkung“ anzustreben, begründet sie mit den verhängnisvollen Folgen der niedrigen Geburtenrate, denen der Staat entgegenwirken müsse.

Wenn Brosius-Gersdorf meint, schon eine kurzfristige Leistung wie das Elterngeld könne die Geburtenrate wesentlich beeinflussen, dann sollte sie sich auch die Frage stellen, ob nicht eine finanzielle Benachteiligung der Eltern bereits in der Vergangenheit der Grund oder zumindest ein Mitgrund für die niedrige Geburtenrate war und ist. Im Sozialrecht, besonders im Rentenrecht, würde sie dann rasch fündig. Schließlich kam die Investition in Kinder seit alters her den Eltern zugute. Erst unser Sozialrecht hat dazu geführt, dass Eltern zwar weiter ganz überwiegend die Kinderkosten tragen müssen, andererseits von ihren Kindern aber finanziell weniger profitieren als die, die gar keine Kinder haben.

Kommen erst einmal diese tatsächlichen Verhältnisse in den Blick, dann erübrigt sich das Konzept einer „Anreizwirkung“. Es genügt dann, Eltern eine Gegenleistung dafür zu geben, dass sie eine Leistung erbringen, die heute der ganzen Gesellschaft nutzt. Das ist dann weder eine „Förderung“ der Familie und auch kein „Anreiz“, Kinder zu bekommen, sondern bestenfalls eine Leistung, die den Anreiz, keine Kinder zu bekommen, mindert.

Da die Qualität der Kinderziehung keine erkennbare Beziehung zum früheren Einkommen der Eltern hat, zumindest solange keine Erziehungsunfähigkeit besteht, lässt sich auch keine einkommensabhängige Staffelung einer Honorierung der Erziehungsleistung rechtfertigen. Wer vor der Geburt ein hohes Einkommen hatte, konnte sich sogar leichter auf eine Geburt vorbereiten, als andere. Er/sie ist auch besser in der Lage, bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit eine Fremdbetreuung zu finanzieren. Eine Benachteiligung Besserverdienender ist durch gleiche Honorierung der Erziehungsleistung nicht gegeben.

Es fällt auch auf, dass Brosius-Gersdorf bei ihrer Analyse den Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheit vor dem Gesetz) ganz ausblendet. Dabei ist die Ungleichbehandlung von Eltern, die vor einer Erstgeburt beide voll erwerbstätig sein konnten und Eltern, die wegen Betreuung bereits vorhandener Kinder weniger erwerbstätig waren, offensichtlich. Hier wird die vorangegangene Erwerbstätigkeit bis zu 6-mal höher bewertet als vorangegangene Kindererziehung. Aber wie bereits gesagt: Brosius-Gersdorf hat offensichtlich nur Erstgeburten im Blick.

Abgesehen davon, dass die Geburt eines Kindes und seine Erziehung nicht als „Schadensfall“ behandelt werden sollte wie Krankheit oder Arbeitslosigkeit, ist eine Analogie zur Einkommensbezogenheit von Krankengeld und Arbeitslosengeld schon deshalb nicht herzustellen, weil diese durch einkommensbezogene Beiträge, das Elterngeld dagegen aus Steuern finanziert wird.

In der Argumentation der Autorin wird durchgängig eine Minderbewertung der Erziehungstätigkeit gegenüber der Erwerbstätigkeit deutlich, wie sie auch ganz charakteristisch unserem Sozialrecht, besonders dem Rentenrecht, zugrunde liegt. Das geht sogar so weit, dass die Benachteiligung von erziehenden Müttern und Vätern zum Anlass genommen wird, eine neue Benachteiligung nach Geburt eines weiteren Kindes zu rechtfertigen.

Diese ganz auf Erwerbstätigkeit fokussierte Denkweise nimmt Kindererziehung gar nicht mehr als Leistung in den Blick, sondern sieht sie nur als Störfaktor wie eine Krankheit oder Arbeitslosigkeit und behandelt sie auch so. Hier stellt sich die grundsätzliche Frage, ob nicht schon diese Betrachtungsweise des Gesetzgebers mit all ihren Konsequenzen mit Art. 6 Abs.1, 2 und 4 GG unvereinbar ist. Schließlich fußt ja die Konstruktion des Elterngeldes als „Einkommensersatz“ auf der unausgesprochenen Annahme, dass Kindererziehung keine anerkennenswerte bzw. eine nur sehr geringwertige Tätigkeit sei.

Die von Brosius-Gersdorf vertretene Auffassung, das Elterngeldgesetz könne in der vorliegenden Form einen Beitrag leisten, der von ihr als verhängnisvoll betrachteten demographischen Entwicklung entgegenzuwirken, obwohl es die Mehrheit der Familien schlechter stellt als beim früheren Erziehungsgeld, ist auf diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Das Gesetz wird die Mehrzahl der Familien weiter schwächen und damit der Auflösung unserer sozialen Ordnung einschließlich unseres Sozialsystems weiter Vorschub leisten.






Ehegattensplitting abschaffen?

Regelmäßig fordern politische Parteien, Interessengruppen und Organisationen wie die OECD das Ehegattensplittung zu reformieren oder abzuschaffen.  Es diskriminiere Unverheiratete und erwerbstätige Mütter und begünstige stattdessen die antiquierte „Hausfrauenehe“ monieren seine Kritiker. Doch worum geht es dabei? 


Verstoß gegen das Gleichheitsprinzip

Dr. Jürgen Borchert, vorsitzender Richter am Landessozialgericht Darmstadt, erläutert im Gespräch mit dem Rechtsanwalt und Autor Carlos A. Gebauer, inwiefern und mit welchen Folgen unsere Sozialgesetze gegen das Gleichheitsprinzip verstoßen. Auch eine der Ursachen, weshalb jungen Paaren die Entscheidung für Kinder schwerfällt.

http://es.gloria.tv/?media=70114

Die Mär von der „beitragsfreien Mitversicherung“

CDU/ FDP planen bereits die Abschaffung der so genannten beitragsfreien Mitversicherung erwerbsloser Familienmitglieder ( Mütter ohne Einkommen und die Kinder). Dabei waren diese noch gar nie beitragsfrei mitversichert, wie folgendes Beispiel ( Alleinverdiener ) zeigt. Ein Familienvater mit drei Kindern und einem Bruttoeinkommen von 4000.- muss sich diesen Betrag mit der Familie teilen. So hat jede Person Anspruch auf 800.-. Angenommen der Mann muss 250.- an die Krankenversicherung abführen, so stehen jedem Familienmitglied 50.- weniger zur Verfügung, also nur noch 750.- pro Person. De facto haben sich also die Mutter und jedes Kind anteilig selbst versichert.


Wären Kinder und Ehefrau – fairerweise – wirklich beitragsfrei, so müsste der Vater nur seine eigene Versicherung mit 50.- bezahlen. Die übrigen 200.- würden das Budget merklich entlasten. Aber davon können Familien nur träumen.


Von einer Beitragsfreiheit zu reden ist daher eine böswillige Täuschung der Öffentlichkeit. Der Gipfel der Schamlosigkeit aber besteht darin, dass dieses virtuelle Geschenk von 200.- bislang und ohne Skrupel als Familientransfer verkauft wird.

ÖDP: Elterngeld ist verfassungswidrig

Im Auftrag der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) hat Prof. Dr. iur. Thorsten Kingreen, Lehrstuhlinhaber für Öffentliches Recht, Sozialrecht und Gesundheitsrecht an der Universität Regensburg, ein umfangreiches Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit des gegenwärtig geltenden Elterngeldgesetzes erstellt. Die ÖDP hält § 2 BEEG, der die unterschiedliche Höhe des Elterngeldes regelt, für unvereinbar mit Art. 2 und Art. 6 des Grundgesetzes.

Family-Power

Liebe Leser, die Elterninitiative für Familiengerechtigkeit im Landkreis Ravensburg könnte ihre Anliegen mit noch  mehr Power verbreiten, wenn viele Paare oder Personen unsere Aktivität unterstützen würden. Je mehr Befürworter, desto überzeugender können wir unsere Forderungen vertreten. Bitte melden Sie sich über E-Mail bei: info@familiengerechtigkeit-rv.de mit folgender Bestätigung: 

Ich unterstütze die Anliegen der ELTERNINITIATIVE FÜR FAMILIENGERECHTIGKEIT IM LANDKREIS RAVENSBURG.
Unterschrift
Adresse

Sie werden dann in die Unterstützerliste (Impressum) aufgenommen. Dazu gehört etwas Zivilcourage. Aber ändern wird sich in unserem Sinne nur etwas, wenn wir Flagge zeigen.
Damit bitte ich Sie herzlich um Ihre Mitwirkung.
Für die Elterninitiative
Bärbel Fischer

"Beitragsfreie Mitversicherung"?

Leserbrief zu: Das Ende der Solidarität – Barbara Tambour -Publik Forum – 1 / 2011

Die schwarz-gelbe Regierung plant, Kinder oder erwerbslose Familienmitglieder nicht länger “beitragsfrei“ mitzuversichern. Hier gipfelt die Skrupellosigkeit unserer Politiker. Denn de facto sind Kinder noch nie beitragsfrei mitversichert gewesen. Wenn sich ein Elternpaar sein Bruttoeinkommen von 4000 Euro mit drei Kindern teilen muss, dann verfügt jedes Familienmitglied noch über 800 Euro. Davon zahlt jede Person anteilig ihren KV-Beitrag. Die Rede von der „beitragsfreien Mitversicherung“ ist demnach eine bewusste und böswillige Täuschung der Öffentlichkeit.

Gesetzeswidrig ist es noch immer so, dass Eltern gleich doppelt und mehrfach Sozialbeiträge leisten, nämlich einmal den bruttolohnabhängigen Geldbeitrag, wie ihn auch jeder Kinderlose abführt. Aber zusätzlich schultern sie noch den Unterhalt ihrer Kinder als ihren generativen Beitrag, der entgegen der Aufforderung des BVGs bis heute unberücksichtigt blieb.

Genau diese Kinder sind es, auf die wir Alten uns demnächst mit all unseren Ansprüchen stützen werden. Gerechterweise müssten von dem Bruttoeinkommen der Familien zuerst die Unterhaltskosten, oder mindestens das Existenzminimum aller Familienmitglieder abgezogen werden. Dann würde deutlich, dass das frei verfügbare Einkommen in vielen Familien nach null tendiert. Je mehr Kinder, desto weniger bleibt übrig.

Mit ihrem Rösler´schen „solidarischen (!) Versicherungssystem“ will die CDU-FDP-Regierung sowohl den Erwerbstätigen als auch jedem ihrer Kinder eine Pauschale aufs Auge drücken: ein klarer Fall für das Bundesverfassungsgericht!

Bärbel Fischer