Mündliche Verhandlung in Karlsruhe zeigt Voreingenommenheit des Gerichts

Pressemeldung des Verband Familienarbeit

Datum: 14.April

Betreuungsgeld:

Mündliche Verhandlung in Karlsruhe zeigt Voreingenommenheit

des Gerichts

Am Dienstag, 14.April, fand am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine mündliche Verhandlung zum Betreuungsgeld statt. Der Hamburger Senat als Kläger hält es für verfassungswidrig. Bundesregierung und bayerische Landesregierung halten es für verfassungsgemäß. Der Stellvertretende Vorsitzende des Verbands Familienarbeit, Dr. Johannes Resch, der die Verhandlung vor Ort verfolgte, äußert sich zu deren Verlauf:

Schon die Auswahl der geladenen Verbandsvertreter/innen legt eine Voreingenommenheit des Gerichts nahe. Nur der Vertreter des Deutschen Familienverbandes konnte als einziger das Betreuungsgeld als grundsätzlich berechtigte Leistung verteidigen. Auf der anderen Seite durften ein halbes dutzend Verbandsvertreter/innen ihre gegenteiligen Positionen darlegen.

Auch in den Fragen der Richter/innen wurde Voreingenommenheit erkennbar. Mehrmals wurde von ihnen eine „Anreizwirkung“ des Betreuungsgelds problematisiert, die Kinder nicht in öffentliche Betreuung zu geben. Dagegen wurde eine Anreizwirkung durch die weit höher dotierte öffentliche Krippenfinanzierung, die Kinder nicht selbst zu betreuen, nicht thematisiert. Eine solche einseitige Betrachtungsweise ist nur so erklärbar, dass das Richterkollegium die öffentliche Betreuung für förderungswürdiger hält als die elterliche Betreuung.

Diese Grundeinstellung zeigt, dass die Richter/innen kritiklos der von Wirtschaftslobby und anderen lautstark vertretenen Auffassung der Überlegenheit der Krippenbetreuung gegenüber der elterlichen Betreuung für unter dreijährige Kinder folgten. Diese Überlegenheit ist jedoch durch keinerlei seriöse Studien belegt und zwar auch nicht für Familien aus prekären Verhältnissen. Fachleute, die sich inhaltlich zu Vor- und Nachteilen der zur Diskussion stehenden Betreuungsformen von Kleinkindern hätten äußern können, kamen gar nicht zu Wort. Fachleute, die die Interessen der Kinder hätten vertreten können, waren offensichtlich gar nicht eingeladen.

Die regierungsamtlichen Befürworter des Betreuungsgeldes versuchten, es als Teil eines „Gesamtkonzeptes“ in Verbindung mit der staatlichen Krippenfinanzierung im Sinne einer Wahlfreiheit für die Eltern darzustellen. Das war allerdings insofern wenig überzeugend, da 150 € Betreuungsgeld im Vergleich zu einem mehrfachen Betrag zur Finanzierung eines Krippenplatzes keine tatsächliche Wahlfreiheit begründen können. Diesen Schwachpunkt in der Argumentation der Befürworter nutzten die Kläger denn auch zur Begründung ihrer These, dass Betreuungsgeld und Krippenfinanzierung völlig getrennt zu betrachten seien. So konnten sie das geringe Betreuungsgeld als einseitige Begünstigung eines Teils der Eltern darstellen und gleichzeitig die tatsächlich weit höhere Begünstigung anderer Eltern durch die viel kostenträchtigere Krippenfinanzierung unbeachtet lassen.

Aus einzelnen Fragen der Richter/innen war zu schließen, dass sie im Betreuungsgeld eine Begünstigung einer „überkommenen Rollenverteilung“ sehen, die angeblich zu überwinden sei. Dagegen war aus den gestellten Fragen nicht zu schließen, dass die Wünsche der Eltern für die Richter/innen überhaupt von Interesse sind.

Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung ist zu befürchten, dass es zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts kommt, das erstmals das Recht auf Gleichberechtigung von Müttern und Vätern ummünzt zu einem Gleichstellungsrecht des Staates im Sinne einer Bevormundung, ohne das Erziehungsrecht der Eltern nach Art. 6 GG und das Recht auf Gleichberechtigung nach Art. 3 GG zu beachten. Diese Befürchtung drängt sich auch deshalb auf, weil die Umdeutung von Gleichberechtigung der Eltern zu Bevormundung durch staatlich verfügte Gleichstellung bereits in mehreren Beschlüssen von Kammern aus Richter/innen des gleichen Senats offen betrieben wurde (vergl. z.B. 1 BvR 1853/11, Rn 18). – Allerdings ging es bei diesen Kammerbeschlüssen „nur“ um die Grundrechte einzelner Beschwerde führender Eltern. Gesetzt den Fall, diese Logik würde zum Inhalt eines von einem ganzen Senat getragenen Urteils, so würde das bedeuten, dass fundamentale Elternrechte, die bisher zu den Grundrechten nach Art. 3 und Art. 6 GG gezählt wurden, praktisch außer Kraft gesetzt werden. Eine solches Urteil würde die Grundfesten unseres Rechtsstaats nachhaltig erschüttern.“

 

4 Gedanken zu „Mündliche Verhandlung in Karlsruhe zeigt Voreingenommenheit des Gerichts

  1. ….lieber „kein Kommentar“

    aber zur Zeit beziehen fast 400.000 Paare Betreuungsgeld.
    Wird dies als verfassungswidrig erklärt, hat konsequenterweise
    das Verfassungsgericht dem Staat die Auflage zu machen, dass binnen kürzester Frist 400.000 Kitaplätze entstehen. Und jede dieser 400.000 Frauen eine
    Arbeitsplatzgarantie erhält. Denn sie werden ja angeblich vom Arbeitsmarkt
    ferngehalten. Ähnlich der Frauenquote müßte jedes Unternehmen einen
    gewissen Prozentsatz von jungen Müttern anstellen.
    Ob Arbeitgeberpräsident Hund noch klagen würde, dass wir ein total veraltetes Familienbild hätten, bleibe dahingestellt.

  2. Falls das Betreuungsgeld als verfassungswidrig erklärt würde, so müsste konsequenterweise die Krippensubventionierung ebenfalls als verfassungswidrig abgeschafft werden. Ich wünschte mir, dass genau diese 400 000 Paare auf die Straße gehen mit Fahnen: „Wir wählen familienfreundlich – aber nur noch AfD“. Vielleicht besännen sich unsere Obersten Richter und unsere eiskalten Kommentatorinnen, wie Sabine Lennartz von der Schwäbischen Zeitung und Christina Bökes vom SWR eines Besseren. Permanent „Gleichstellung“ auf den Lippen, aber Eltern unerträglich arrogant in bildungsfern und bildungsnah spalten – das ist das System!

    Hier zeigt sich wieder, dass Gleichstellung lediglich Gleichmacherei bedeutet, aber nicht Gleichberechtigung, wie Art. 3 GG unmissverständlich fordert.

  3. Soeben habe ich diesen Auszug aus einem Kommentar gelesen, der mir gut gefällt, auch wenn er das Betreuungsgeld in Frage stellt:

    „Jeder staatliche Kita-Platz wird mit dem Zehnfachen dessen subventioniert, was unter dem Schlagwort „Betreuungsgeld“ als Trinkgeld zum kläglichen Ausgleich an jene Eltern ausgereicht wird, die sich trotzdem gegen die vorangegangene Zwangsbeglückung entscheiden.
    Ja, das Betreuungsgeld ist fragwürdig, aber es ist nicht fragwürdiger als der „Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz“, von dem es abgeleitet wurde. Beide Maßnahmen produzieren „Mitnahmeeffekte“, beide nehmen Bürgern, Steuerzahlern und damit auch Eltern erst einen beträchtlichen Teil ihres Einkommens weg, um sie anschließend per Umverteilung zu einem politisch erwünschten Verhalten zu nötigen.
    Darin liegt der eigentliche Skandal, die wahre Grenzüberschreitung. Logisch wäre es demnach, wenn Karlsruhe nicht nur das Betreuungsgeld kippte, sondern Kita-Programme und Fremdbetreuungs-„Rechtsanspruch“ gleich mit.”

  4. Vielleicht kommt es so, wie Oswald Metzger in einem Beitrag auf der „Achse des Guten“ vermutet: Das Bundesverfassungsgericht wird das Gesetz zum Betreuungsgeld als nichtig erklären, weil der Bund seine Gesetzgebungskompetenz überschritten habe. Als Begründung dazu könne herhalten, dass das Gesetz nicht dem Ziel diene, gleichwertige Lebensverhältnisse im Bundesgebiet herzustellen.

    Auf den ersten Blick sieht es so aus, als wären die Richter damit fein raus. Sie hätten, so könnte man meinen, einerseits den Wünschen der Parteileute entsprochen, die sie in ihr Amt hineingebracht haben. Andererseits hätten sie sich jede inhaltliche Auseinandersetzung erspart. Dann würde der Ball bei den Parlamenten der Länder liegen.

    Aber dann würde die Debatte erst richtig losgehen: Wo kommen die Subventionen der Krippen her; ist da etwa der Bund beteiligt? Welche anderen gesetzlich geregelten Hilfen des Bundes könnten aus dem gleichen Grund als ungültig erklärt werden? Und so weiter.

    Vermutlich erwarten die Antragsteller viel mehr von den Richtern. Sie erhoffen sich wohl eine inhaltliche Auseinandersetzung und dabei einen Sieg ihrer Vorbringungen auf ganzer Linie. Sie erhoffen sich eine Urteilsbegründung, in der Punkt für Punkt ihre Auffassungen bestätigt werden. Nur dann würden ihre Auffassungen, die sie in öffentlichen Debatten schon längst so vortragen, als handle es sich um ausgemachte Sachen, an Boden gewinnen, nur in diesem Fall könnten sie ihr Vorhaben als einen Erfolg verbuchen.
    Kommt es so, wie Oswald Metzger vermutet, so hätten die Hamburger einen Pyrrhus – Sieg errungen. Sie hätten nur ihren Parteifreunden in Berlin schlechte handwerkliche Arbeit bescheinigen lassen, aber in Verfolgung ihres eigentlichen Zieles, in ihrem Kampf gegen die Familie und in ihrem Versuch, „die Luftherrschaft über die Kinderzimmer zu erringen“ ( Olaf Scholz), wären sie ins Leere gelaufen. Ihre Giftpfeile wären wirkungslos abgeprallt – fürs erste. Aber immerhin: Das wäre nicht schlecht. Und es hätte auch seine guten Seiten, wenn die Länderparlamente zeigen müssten, wie sie zur Familie stehen, wenn die Leute im Landtag in dieser Sache Farbe bekennen müssten.

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