Grobe Fehleinschätzung

Leserbrief zu:

„Nur ein mageres Zugeständnis“JF 23 /22 vom 3. Juni 2022, S. 2

Eltern nähren, pflegen, erziehen und bilden ihre Kinder mit enormem Kostenaufwand. In den Abgaben zu den Sozialversicherungen werden sie aber rechtswidrig so behandelt, als hätten sie keine Kinder ( BverfG-Urteil 2001: Eltern dürfen wegen ihrer Kinder finanziell nicht benachteiligt werden ).

Sechzehn Jahre lang klagten sich Elternpaare wegen ihrer doppelten Abgaben in die Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung) durch die Instanzen mit dem dürftigen Ergebnis, dass das BverfG  allein bei der Pflegeversicherung künftig die Kinderzahl der Arbeitnehmer berücksichtigt. Für die Kranken- und die Rentenversicherung soll die Kinderzahl auch weiterhin keine Rolle spielen. Ein jämmerliches Urteil!

Dabei wird argumentiert, die Kinder seien ja  „beitragsfrei mitversichert“ – eine grobe Fehleinschätzung! Der Arbeitnehmer muss über seine Fürsorgepflicht sein Einkommen mit der Anzahl seiner erwerbslosen Familienmitglieder teilen. Sein Bruttogehalt von monatlich z.B. 3200 Euro, für das er knapp 8% in die KV abführt, schrumpft bereits mit der Auszahlung bei drei Kindern auf 800 Euro. Wären die Kinder beitragslos mitversichert, hätte der Vater nur für seine persönlichen 800 Euro Beiträge zu entrichten, also 64 Euro. Ihm werden aber 4x 64 Euro, also 256 Euro einbehalten. Mithin zahlt jedes Kind selbst Beiträge für seine KV. Selbiges gilt auch für die Abgabe in die Rentenversicherung. Obwohl er Kinder großzieht, bezahlt der Arbeitnehmer den gleichen Betrag wie einer, der sich diesen Aufwand erspart. Unbeachtet blieb, dass ein Elternteil heute 15 Kinder erziehen müsste, um damit eine „Standardrente“ zu begründen.

Bei diesem kläglichen Urteil blieb auch die Tatsache auf der Strecke, dass unsere Kinder die künftigen Leistungsträger unseres Generationenvertrags sind. Keine Kinder – keine Renten! Der Karlsruher Spruch wird, wie Frau von Beverförde verdeutlichte, dafür sorgen, dass sich Paare aus ökonomischer Perspektive auch weiterhin nicht für, sondern gegen Kinder entscheiden werden.

Bärbel Fischer

Ein Gedanke zu „Grobe Fehleinschätzung

  1. Wie wahr. Leider urteilen RichterInnen immer wieder nach Kassenlage und nicht nach offensichtlichem Recht. Z.B. auch bei der Nichtannahme einer Klage des Verbandes Familienarbeit e.V. zur Ungleichbehandung der Erziehungsleistung durch das Elterngeld.

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