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Sehr geehrte Abgeordnete des Deutschen Bundestages,
zur Zeit gibt es einen Gesetzentwurf zur Ablösung des bisherigen Transsexuellen-Gesetzes, mit dem alle Personen ab 14 Jahren das Recht erhalten sollen, ihr Geschlecht „selbst zu bestimmen“.
Dieser Gesetzentwurf zeigt, dass sich unsere gegenwärtige Gesellschaftspolitik immer mehr von der Wirklichkeit entfernt und von vorgegebenen Ideologien geprägt wird, die in der Konsequenz auch nicht vor dem Missbrauch und der körperlichen Schädigung von Minderjährigen zurückschrecken.
Der Entwurf versteckt sich hinter der Behauptung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, ignoriert aber selbst grundlegende biologische Gegebenheiten. Das Gesetz bezieht sich auf Beschlüsse des BVerfG, nach denen neben dem Geschlechtseintrag männlich oder weiblich, auch abweichende Möglichkeiten zu berücksichtigen sind. Das ist auch sinnvoll in Bezug auf die wenigen Fälle, in denen die Biologie eine klare Zuordnung zu einem der beiden Geschlechter nicht zulässt. Diese kleine Minderheit von etwa 0,1 % der Menschen lässt es aber keinesfalls zu, die Zuordnung der restlichen 99,9% als der „Selbstbestimmung“ zugänglich zu erklären. Hier wird gegen alle Wissenschaft vorgegaukelt, das Geschlecht unterliege grundsätzlich der „Selbstbestimmung“. Diese angebliche Erweiterung des menschlichen Selbstbestimmungsrechts birgt aber erhebliche Gefahren besonders für das sensible Alter der Pubertät, weil es den in diesem Alter oft vorhanden Wunsch nach Änderung des eigenen Geschlechts fördert und damit körperlichen Eingriffen durch hormonelle Behandlungen oder operative Maßnahmen den Weg bereitet, die aber in Wirklichkeit meist schwere körperliche Schädigungen darstellen und nicht mehr rückgängig zu machen sind.
Bitte lesen Sie dazu den Beitrag aus unserer Mitgliederzeitschrift „Familienarbeit – heute“, 2/2023, der vor dem Gesetz warnt. Als die zentrale Gefahr des Gesetzes betrachten wir, dass sich Jugendliche, die mit ihrem Geschlecht hadern, durch die amtliche Bestätigung eines falschen Geschlechts zu entsprechenden körperlichen Eingriffen ermutigt werden, was eine sachgerechte Behandlung der zugrunde liegenden „Geschlechtsdysphorie“ unmöglich machen kann.
Beste Grüße
Dr. med. Johannes Resch
Verband Familienarbeit e.V.
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Hier unsere Stellungnahme:
Sehr geehrte Damen von Plan International!
Ich weiß nicht, wie ich in Ihren Verteiler gerutscht bin, vielleicht über unsere ELTERNINITIATIVE FÜR FAMILIENGERECHTIGKEIT, bei welcher es uns nicht nur um Gerechtigkeit und Gleichbehandlung allein für Mädchen geht, sondern um gerechte Behandlung für Familien.
Diese lässt nämlich hierzulande zu wünschen übrig. 2001 hat das BverfG geurteilt, dass Familien mit Kindern gegenüber Kinderlosen finanziell nicht benachteiligt werden dürfen. Geschehen ist nichts weiter, als Arbeitnehmern ohne Kinder einen um 0,8 % erhöhten Beitragssatz zur Pflegeversicherung zu verordnen. Es wäre der Legislative ein Leichtes, das Kinderexistenzminimum existenzsichernd zu erhöhen, damit Familien mit mehr als einem Kind keine Verluste mehr zu stemmen haben. Es wäre auch ein Leichtes, die Anzahl der Kinder bei den Sozialbeiträgen zu berücksichtigen – aber es geschieht nichts.
Ich füge den Horizontalen Vergleich des Deutschen Familienverbandes e. V. bei, aus welchem ersichtlich wird, dass Familien umso höhere Verluste erleiden, je mehr Kinder sie großziehen.
Es ist mir noch in deutlicher Erinnerung, wie Sie Frau Senta Berger und der ZDF-Moderator Joh. B. Kerner Frau Eva Hermann aus dem Studio gejagt haben, nur weil Ihnen das Anliegen der Familien nicht passte – ein bis dahin undenkbarer Skandal. Also hat schon damals angefangen, worunter unsere Debatten bis heute leiden ( Maybritt Illner, Markus Lanz oder Talkshows der ARD) nämlich: Wenn das Anliegen dem Sender nicht genehm ist, wird der Protagonist „abgefackelt“. Und das mit gezieltem Applaus der Studiogäste. Ich weiß nicht, warum Familien überhaupt noch GEZ-Gebühren bezahlen, wenn die Sender ihnen andauernd auf die Füße treten.
Aus diesem Grund werde ich Ihrer Initiative n i c h t beitreten, so sehr Ihr Anliegen, Mädchen zu fördern, berechtigt ist.
Solange unsere Regierung ihre eigenen Familien links liegen lässt, gibt es für mich vorerst keinen Grund, Kinder in aller Welt zu fördern. Ich würde mich freuen, wenn Sie sich künftig für eine heimische Familienpolitik einsetzten, die diesen Namen auch verdient.
Mit zuversichtlichen Grüßen
Bärbel Fischer
www.forum-familiengerechtigkeit.de
info@familiengerechtigkeit-rv.de
http://www.rettet-die-familie.de
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Aufsatz des Monats, 2022 / 5, 21.06.2022
Das Bundesverfassungsgericht missachtet die eigene Rechtsprechung
von Prof. emer. Dr. Herwig Birg, Bevölkerungsforscher, Soziologe
Die drei Zweige unseres Sozialen Sicherungssystems, die Renten,- Kranken- und Pflegeversicherung, bilden das Rückgrat unseres sozialen Rechtsstaats. Ernsthafte Zweifel an deren Verfassungsmäßigkeit waren selten – bis das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von 2001 die Gesetzliche Pflegeversicherung als verfassungswidrig erklärte. In den folgenden zwanzig Jahren blieb zwar das Echo dieser Aufsehen erregenden Entscheidung stets unüberhörbar, aber das Urteil wurde von der Politik nie angemessen umgesetzt.
In einem mit Spannung erwarteten Prozess wurde das Thema jetzt neu verhandelt. Am 25.5.22 verkündete das Gericht seine Entscheidung. Das Urteil über die Gesetzliche Pflegeversicherung von 2001 wurde bestätigt: Die Gesetzliche Pflegeversicherung ist verfassungswidrig. Neue Reformen sind erforderlich.
In diesem Prozess wurden erstmals auch die Gesetzliche Renten- und Krankenversicherung auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft. Auch diese beiden Versicherungen beruhen ebenso wie die Gesetzliche Pflegeversicherung auf dem Umlageverfahren, das durch die zunehmende Zahl älterer Menschen und die schrumpfende Zahl der nachwachsenden Beitragszahler zu wachsenden Defiziten führt. Hinzu kommt, dass kinderlos bleibende Menschen in allen drei Versicherungen in verfassungswidriger Weise „privilegiert“ werden, weil diese nur die monetären, aber nicht die in dem Urteil von 2001 so genannten „generativen“ Beiträge in der Form der Erziehung von Kindern als den künftigen Beitragszahlern leisten.
Die Feststellung einer grundgesetzwidrigen „Privilegierung“ der kinderlosen Menschen wurde seinerzeit als ein Meilenstein in der höchstrichterlichen Rechtsprechung betrachtet. Umso erstaunlicher ist, dass dieses richtungweisende Urteil in der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keinen Niederschlag fand. Das Gericht stellte zwar auch bei der Renten- und Krankenversicherung eine Benachteiligung der Familien infolge ihrer höheren finanziellen Belastung durch Kinder fest, glaubte aber, dass dieser Nachteil durch bestimmte Leistungen zugunsten der Familien mit Kindern ausreichend kompensiert werde. Deshalb wurden die Gesetzliche Renten- und Krankenversicherung als verfassungskonform bestätigt und kein Reformbedarf festgestellt; nur bei der gesetzlichen Pflegeversicherung wurde eine Reform verlangt, weil es dort keine ausreichende Kompensation gibt.
Bei der Begründung der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzlichen Rentenversicherung stützt sich das Urteil auf die falsche Behauptung, dass Familien mit Kindern beispielsweise durch die Anerkennung von Erziehungszeiten bei der Rentenberechnung in ausreichendem Maße begünstigt werden, so dass die Benachteiligung gegenüber kinderlosen Menschen kompensiert und eine Privilegierung vermieden wird. Der Verband Familienarbeit e.V. widerlegt in seiner Presseerklärung vom 28.5.22 die Behauptung einer ausreichenden Entlastung, indem er feststellt, dass „…ein Elternteil 15 Kinder erziehen müsste, um damit eine „Standardrente“ zu begründen.“
Bei der Gesetzlichen Krankenversicherung stützt sich das Gericht auf die falsche Behauptung, dass Eltern gegenüber Kinderlosen angeblich einen Vorteil daraus ziehen, dass ihre Kinder beitragsfrei mitversichert sind. Aber die beitragsfreie Mitversicherung kommt den Kindern zugute, deshalb kann sie nicht den Eltern als Vorteil angerechnet werden. Da ausnahmslos alle Menschen als Kinder eine beitragsfreie Krankenversorgung erhalten, kann den Menschen mit Kindern daraus kein Vorteil und den kinderlosen Menschen kein Nachteil erwachsen. Damit entbehrt die Behauptung eines Vorteils für die Familien mit Kindern jeder Grundlage. Diese ebenso einfache wie zwingende Überlegung habe ich in der für das Gericht verfassten Stellungnahme, die ich im Auftrag des Verbands kinderreicher Familien erstellte, deutlich hervorgehoben. Das Gericht hat diesen Punkt gleichwohl übergangen und sich einer fachlichen Auseinandersetzung entzogen, indem es bei diesem Prozess die gebotene mündliche Verhandlung erst gar nicht zuließ (s. H. Birg, Demographische und familienspezifische Funktionsbedingungen des Sozialen Sicherungssystems in Deutschland, Stellungnahme für das BVG im Auftrag des Verbands kinderreicher Familien, Berlin, 24.4.2020, S. 21).
Das Bundesverfassungsgericht hat ein skandalöses Fehlurteil gefällt und sein früheres, wegweisendes Urteil aus dem Jahr 2001, in dem der „generative Beitrag“ in Form der Erziehung von Kindern als den künftigen Beitragszahlern gewürdigt wurde, übergangen und missachtet. Wenn die Renten- Kranken- und Pflegeversicherung verfassungsfest reformiert würde, wäre auch die entscheidende Ursache der demographischen Abwärtsbewegung behoben und die Geburtenrate würde wieder ansteigen, mit allen positiven wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Auswirkungen. Deutschland wäre dann auch nicht mehr auf Dauer darauf angewiesen, in anderen Ländern geborene Arbeitskräfte zu Lasten von deren Wirtschaft ins Land zu holen, was ja auf einen ausbeuterischen, demographisch bedingten Kolonialismus hinausläuft.
Damit dieses Land von seinen Richtern nicht zugrunde gerichtet wird, bleibt jetzt nur der Weg der Aufklärung in Gesellschaft und Politik. Dafür ist es erforderlich, die vielen Familienvereine und –verbände in einem schlagkräftigen Dachverband zusammenzufassen, so wie es beispielsweise in der Versicherungswirtschaft geschah, die einen „Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft“ als Instrument der Interessenvertretung mit Sitz in Berlin gründete.
]]>„Nur ein mageres Zugeständnis“JF 23 /22 vom 3. Juni 2022, S. 2
Eltern nähren, pflegen, erziehen und bilden ihre Kinder mit enormem Kostenaufwand. In den Abgaben zu den Sozialversicherungen werden sie aber rechtswidrig so behandelt, als hätten sie keine Kinder ( BverfG-Urteil 2001: Eltern dürfen wegen ihrer Kinder finanziell nicht benachteiligt werden ).
Sechzehn Jahre lang klagten sich Elternpaare wegen ihrer doppelten Abgaben in die Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung) durch die Instanzen mit dem dürftigen Ergebnis, dass das BverfG allein bei der Pflegeversicherung künftig die Kinderzahl der Arbeitnehmer berücksichtigt. Für die Kranken- und die Rentenversicherung soll die Kinderzahl auch weiterhin keine Rolle spielen. Ein jämmerliches Urteil!
Dabei wird argumentiert, die Kinder seien ja „beitragsfrei mitversichert“ – eine grobe Fehleinschätzung! Der Arbeitnehmer muss über seine Fürsorgepflicht sein Einkommen mit der Anzahl seiner erwerbslosen Familienmitglieder teilen. Sein Bruttogehalt von monatlich z.B. 3200 Euro, für das er knapp 8% in die KV abführt, schrumpft bereits mit der Auszahlung bei drei Kindern auf 800 Euro. Wären die Kinder beitragslos mitversichert, hätte der Vater nur für seine persönlichen 800 Euro Beiträge zu entrichten, also 64 Euro. Ihm werden aber 4x 64 Euro, also 256 Euro einbehalten. Mithin zahlt jedes Kind selbst Beiträge für seine KV. Selbiges gilt auch für die Abgabe in die Rentenversicherung. Obwohl er Kinder großzieht, bezahlt der Arbeitnehmer den gleichen Betrag wie einer, der sich diesen Aufwand erspart. Unbeachtet blieb, dass ein Elternteil heute 15 Kinder erziehen müsste, um damit eine „Standardrente“ zu begründen.
Bei diesem kläglichen Urteil blieb auch die Tatsache auf der Strecke, dass unsere Kinder die künftigen Leistungsträger unseres Generationenvertrags sind. Keine Kinder – keine Renten! Der Karlsruher Spruch wird, wie Frau von Beverförde verdeutlichte, dafür sorgen, dass sich Paare aus ökonomischer Perspektive auch weiterhin nicht für, sondern gegen Kinder entscheiden werden.
Bärbel Fischer
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Weiterleitung > Deutscher Familienverband, Familienbund der Katholiken

Am Mittwoch, den 25. Mai 2022, wird das Bundesverfassungsgericht einen Senatsbeschluss zu den Elternklagen des Deutschen Familienverbandes (DFV) und Familienbundes der Katholiken (FDK) veröffentlichen.
(Berlin). „Mit großer Spannung erwarten die Familienverbände den Senatsbeschluss des Bundesverfassungsgerichts zu den von ihnen betreuten Verfassungsbeschwerden dreier Freiburger Familien“, sagt Sebastian Heimann, DFV-Bundesgeschäftsführer. „Wer Unterhaltspflichten für Kinder zu bestreiten hat, ist natürlicherweise weniger leistungsfähig. Das muss sich in der Beitragsgestaltung der Sozialversicherung widerspiegeln. Das ist Vorgabe der Verfassung.“
Die Verfassungsbeschwerden kritisieren die Ungleichbehandlung von Familien bei der Beitragserhebung in der gesetzlichen Renten-, Pflege- sowie Krankenversicherung während der aktiven Kindererziehungszeit. Der DFV und der Familienbund setzen sich für die Einführung eines Kinderfreibetrages – analog zum Steuerrecht – in der Sozialversicherung ein.
Bereits 2001 haben die Karlsruher Richter entschieden, dass es gegen das Grundgesetz verstößt, wenn sozialversicherungspflichtige Eltern, die Kinder betreuen, mit einem gleich hohen Beitrag in der Pflegeversicherung belastet werden, obwohl sie neben dem Geldbeitrag zusätzlich noch den generativen Beitrag in Form der Kindererziehung zur Funktionsfähigkeit des umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten.
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass das Pflegeversicherungsurteil auch für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung von Bedeutung ist. Bis heute warten Familien auf die Umsetzung durch den Gesetzgeber.
„Bei der Entlastung von Familien geht es nicht nur um Beitragsgerechtigkeit. Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, mit der Zukunft unseres Gemeinwesens solidarisch zu sein. Ohne Familien, die heute Kinder großziehen, gibt es morgen keine Beitragszahler und damit keine Sozialversicherung, in der sich die Schwachen auf die Starken, die Kranken auf die Gesunden verlassen können“, sagt Matthias Dantlgraber, Bundesgeschäftsführer des Familienbundes.
Mit Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 BvR 1728/12 – hat das Bundesverfassungsgericht zudem festgestellt, dass aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) abgeleitete Gebot der Belastungsgleichheit sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt. Dieses Gebot ist auch bzgl. der Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beachten.
Weiterführende Informationen
Kampagnen-Webseite „Elternklagen – Wir jammern nicht, wir klagen“
Familienverbände: Abschaffung des Ehegattensplittings führt zur Steuerbelastung von Familien
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Bitte helfen Sie mit, die Klage finanziell zu unterstützen. DANKE!
WIR JAMMERN NICHT, WIR KLAGEN!!
Am 10. Mai wurde für eine unserer Bündnisfamilien – exemplarisch für alle Familien – Klage mit Eilverfahren beim Bundesverfassungsgericht erhoben.
Aus unserer Sicht wurde die Klage notwendig, angesichts der unhaltbaren Zustände, die durch das 4. Bevölkerungsschutzgesetzes („Bundesnotbremse“) für die Schulkinder entstand. Testpflicht und Maskenpflicht als Voraussetzung für den Schulbesuch sind ein Eingriff in grundlegende Persönlichkeitsrechte unserer Kinder (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) (Allgemeines Persönlichkeitsrecht Art. 2 Abs. 2 S. 2)
Der Klageschwerpunkt in Bezug auf die Situation von Schulkindern ist auf Seite 4 bis 6 und 19 bis 22 zu finden. Die komplette Klageschrift finden Sie HIER
Wir freuen uns über jede Unterstützung – besonders für die Anwaltskosten, die unser Bündnis trägt. Haben Sie herzlichen DANK!
Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau IBAN: DE57 7955 0000 0000 0066 50
Für die Spendenbescheinigung bitte Name und Anschrift angeben! ]]>Darin will die Kommission ihre Strategie zur nachhaltigen Sicherung und Fortentwicklung der Alterssicherungssysteme vorstellen und einen sozial ausgewogenen und zukunftsweisenden Vorschlag für eine familien- und generationengerechte Rente machen.
Ohne die Generationengerechtigkeit lasse sich kein Fundament für einen neuen, verlässlichen Generationenvertrag schaffen, wie ihn die Rentenkommission zum Auftrag habe, betonen die Verbände in ihrem Positionspapier. Wer viele Kinder erziehe und daher weniger Erwerbsarbeit leisten könne, erhalte regelmäßig nur eine niedrige Rente. Bei denen, die keine Kinder erziehen und in der Folge viel Erwerbsarbeit leisten können, sei das Verhältnis meist umgekehrt: Nur wer viel Erwerbsarbeit leiste, bekomme heute auch eine angemessene Rente. Familienarbeit bleibe bei dieser Rechnung unberücksichtigt. Das müsse sich ändern.
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