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Eine Familienpolitik, die lediglich mit Almosen um sich wirft, ohne die gesetzlichen Strukturen familiengerecht zu korrigieren, hat einen demographischen BLACK OUT, denn eine gerechte Familienpolitik ist die Voraussetzung für eine vorsorgliche Rentenpolitik. Ohne Nachwuchs keine Renten. Wer verhindert, dass ausreichend Kinder unter elterlicher Fürsorge und in ökonomischer Sicherheit aufwachsen dürfen, der bringt künftigen Rentner in Not.
Werfen Sie, liebe Leser, einen Blick in den vorliegenden, erfreulich realitätsnahen Entwurf aus Thüringen „Mut zur Zukunft“ – Grundlagen einer familiengerechten Politik!
Thür 1 2017-familienpapier-afd-thl Linda Winzer
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Wer ist es also, der die Rechte ihrer Kinder bedroht? Sind es die Eltern, oder ist es nicht vor allem der Gesetzgeber selbst?
Warum heucheln die linken Parteien und der Gesetzgeber, Kinderrechte zu stärken, wo sie diese doch selbst gewaltsam in die Tonne treten?
Vermutlich geht es gar nicht um das Kindeswohl, sondern um einen Generalverdacht gegen die Erziehungskompetenz der Eltern. „Kinderrechte in der Verfassung taugen also eher als Keil zwischen Eltern und Kind und als neues staatliches Instrument, um die Vertretung von Kinderrechten aus dem Machtbereich der Familie zu schälen und den Staat als neuen Advokaten der Kinder zu installieren“, schreibt Birgit Kelle lesenswert unter:
Der Verband Familienarbeit e. V. erstellte folgenden Wortlaut für eine Verfassungsänderung:
Unser Alternativvorschlag:
Wir stehen einer direkten Erwähnung der Kinderrechte im GG nicht ablehnend gegenüber, soweit sie der Förderung des Kindeswohls dient. Dazu ist aber eine Formulierung zu finden, die es den Eltern wieder stärker ermöglicht, für das Kindeswohl zu sorgen. Das Wächteramt des Staates im Falle elterlichen Versagens bleibt davon unberührt.
Als Formulierung für die Aufnahme von Kinderrechten ins GG schlagen wir als Verband Familienarbeit e.V. folgende Ergänzung von Art. 6 GG vor (neuer Text fett hervorgehoben):
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über die Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jedes Kind hat das natürliche Recht auf Betreuung und Erziehung durch die eigenen Eltern. Die staatliche Gemeinschaft schützt dieses Grundrecht des Kindes, indem sie die Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder stärkt und fördert. Das Wächteramt des Staates berechtigt den Staat nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art der Erziehung ihrer Kinder zu drängen.
(4) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Dabei ist das natürliche Recht des Kindes auf die Verfügbarkeit einer Bindungsperson zu berücksichtigen.
(4) (5) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) (6) Den nichtehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Kurz gefasste Begründung:
Das Recht des Kindes auf Betreuung und Erziehung durch die eigenen Eltern ist das wichtigste Kinderrecht und dient dem Kindeswohl in der Regel am besten. Erst wenn dieses Recht nicht verwirklicht werden kann oder mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist, hat der Staat für einen Ersatz zu sorgen, der diesem Recht in seinen Auswirkungen so weit wie möglich nahe kommt. Der Staat hat aber die Elternrechte zu achten und zu stärken, so dass der Fall des elterlichen Versagens so weit als möglich vermieden wird. Unser Formulierungsvorschlag bewegt sich im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:
(Zitat aus einem Urteil des BVerfG vom 10.11.1998 (2 BvR 1057/91, Rn 64)
„Nach Art.6 Abs.1 GG steht die Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. Das Wächteramt des Staates (Art.6 Abs. 2 Satz 2 GG) berechtigt den Staat aber nicht, die Eltern zu einer bestimmten Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder zu drängen. Das Grundgesetz überlässt die Entscheidung über das Leitbild der Erziehung den Eltern, die über die Art und Weise der Betreuung des Kindes, seine Begegnungs- und Erlebnismöglichkeiten sowie den Inhalt seiner Ausbildung bestimmen. Diese primäre Entscheidungsmöglichkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden.“
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Als Reaktion auf den Artikel in den Dresdener Neuesten Nachrichten „Sachsens Ministerpräsident Kretschmer will keine Kinderrechte im Grundgesetz“ (dnn-online) erschien folgender Leserbrief in den DNN 20./21.1.2018 S. 27
Für die Zukunft der Gesellschaft ist die heutige Situation entscheidend
Der öffentliche Disput zwischen Ministerpräsident Michael Kretschmer und seinem Stellvertreter M.Dulig über das zentrale Thema Kinderrechte offenbart, was den Bürgern von der Politik zugemutet wird: Es sind reine Ablenkungsmanöver anstatt langfristig tragfähigen politischen Handelns. Selbstverständlich ist für die Zukunft Sachsens und Deutschlands (wie für jedes Land) die heutige Situation der Kinder entscheidend, denn sie sind die einzigen Zukunftsträger der gesamten Gesellschaft. Jedoch ist selbst diese grundlegende Lebenswahrheit nicht mehr allgemein bewusst.
Was würde sich durch eine Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz zum Wohle von Kindern ändern? Ein Vergleich zwischen dem Artikel 6 des Grundgesetzes und der aktuellen Realität in Deutschland macht deutlich, dass es vor allem darauf ankommt, ob und inwieweit der Gesetzestext mit den Rahmenbedingungen übereinstimmt, unter denen Eltern ihr Recht und ihre Pflicht gemäß Absatz 2 ausüben. Wie aber sind diese?
Soweit einige „Ergebnisse“ des jahrzehntelangen Verdrängens und Beschönigens zentraler sozialer Probleme durch ein einseitig wirtschaftsdominiertes, nicht langfristig tragfähiges politisches Denken und Handeln (aller Regierungsparteien der letzten Jahrzehnte).
Der Leser möge selbst entscheiden, was für unsere Zukunft wichtiger ist: konsequentes Handeln entsprechend dem Grundgesetz oder weiteres Ablenken durch einen weiteren verfassungsrechtlichen Disput über die Aufnahme von Kinderrechten ins Grundgesetz, was zudem die Elternrechte gegenüber dem Einfluss wirtschaftlicher oder staatlicher Interessen weiter schwächen würde.
Dr. Heinrich Günther 01259 Dresden
Anm: Die Absicht, Kinderrechte im GG zu verankern, wurde trotz maßgeblichen verfassungs- rechtlichen Gutachtens und entgegen der Statements von Familienverbänden sowie aus CDU-Kreisen in den Koalitionsvertrag 2/2018 aufgenommen.
ANHANG
Dazu der alternative Gesetzestext, wie ihn der Verband Familienarbeit e. V. vorschlägt:
http://familiengerechtigkeit-rv.info/?p=8325
Erklär-Video:
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