Biologisches oder soziales Geschlecht – welche Quote gilt in der EU?

Von der Schwäbischen Zeitung abgelehnter Leserbrief zu dem Vorhaben der neuen EU-Kommissionspräsidentin Ursula v.d. Leyen, die Kommission einer 50%-igen Frauenquote zu unterziehen:

 

Schon das Versprechen der neuen Kommissionspräsidentin, eine Frauenquote von 50 % in der Kommission zu etablieren, war verfassungswidrig und hätte unterbleiben müssen. Denn nach Art. 3 GG darf niemand wegen seines Geschlechts bevorzugt oder ausgegrenzt werden. Es darf also keine Rolle spielen, ob ein EU-Land einen männlichen oder weiblichen Vertreter in die Kommission schickt. 

Zum Anderen müsste Frau von der Leyen doch wissen, dass nach dem Genderprinzip das biologische Geschlecht total unmaßgeblich ist. Es könnte ja durchaus passieren, dass sich z. B. der männliche Vertreter Österreichs oder Belgiens o.a. ein sozial weibliches Geschlecht zugelegt hat, oder eine biologische Frau sich als Mann versteht. Was gilt dann? Haben wir dann bei biologischer Quote  eine soziale Ungleichheit, oder bei sozialer Quote eine biologische Ungleichheit? Künftig werden sich die Probanden also zu ihrem sozialen Geschlecht outen müssen, um die Quote ausgewogen zu gestalten. Peinlich oder einfach nur lächerlich?

Wie man es auch betrachtet: Quoten grenzen aus und sind damit von unserem Grundgesetz nicht gedeckt. Daher sollte statt einer Geschlechterquote wie bisher das Eignungsprinzip gelten, denn der EU-Bürger will im mächtigsten EU-Gremium die fähigsten Vertreter wissen.

Bärbel Fischer