„Nur wer wählt, zählt!“ – Kinderwahlrecht *) weiter unberücksichtigt!

*) von den Eltern für ihre unmündigen Kinder wahrgenommenes Wahlrecht

 

Pressemitteilung des Deutschen familienverbandes e. V.

Abschlussbericht zu Kinderrechten im Grundgesetz: Wahlrecht für Kinder weiterhin unberücksichtigt

Abschlussbericht Kinderrechte im GG(Berlin). Die Arbeitsgruppe von Bund und Ländern zur Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz hat vor wenigen Stunden ihren Abschlussbericht vorgelegt. Auffallend ist, dass in dem Dokument über 237 Seiten kein Wort zum Wahlrecht für Kinder zu finden ist. „Tatsächliche Beteiligungsrechte für Kinder – also das aktive Wahlrecht – spielen keine Rolle im Abschlussbericht“, sagt Sebastian Heimann, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Familienverbandes (DFV).

Kinderrecht ist in erster Linie Wahlrecht. Denn nur wer wählen kann, hat die Möglichkeit in einer Demokratie mitzubestimmen. Wer Kinderrechte ernst nimmt, fasst als erstes das Wahlrecht ins Auge. „Die Bund-Länder-Gruppe zur Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz klammert das wichtigste demokratische Grundrecht aus. Fast 14 Millionen Kindern und Jugendlichen in Deutschland bleibt das Wahlrecht auf Bundesebene weiterhin verwehrt“, so Heimann.

Die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz ist im Koalitionsvertrag festgeschrieben. Die Arbeitsgruppe wurde mit dem Auftrag eingesetzt, Empfehlungen für einen Gesetzesentwurf zu entwickeln. „Kinderrechte ohne die ausdrückliche Erwähnung des Wahlrechts sind eine politische Farce“, sagt der DFV-Bundesgeschäftsführer. „Es ist ein trauriges Signal für unsere Demokratie.“

Der Familienverband setzt sich für die Einführung des Wahlrechts ab Geburt ein. Schirmherrin der Kampagne „Nur wer wählt, zählt!“ ist Renate Schmidt, Bundesministerin für Familie a.D.

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Ein Gedanke zu „„Nur wer wählt, zählt!“ – Kinderwahlrecht *) weiter unberücksichtigt!

  1. Auch gegen den Rat von Verfassungsrechtlern ( Kirchhof, Papier, Uhle, Schlink u.v.a.) will die Große Koalition noch in diesem Jahr den Weg frei machen, „Kinderrechte“ im Grundgesetz explizit aufzuführen. Wie der von der Arbeitsgruppe formulierte Gesetzestext schließlich aussehen soll, ist noch nicht bekannt. Man darf gespannt sein, in wieweit Art. 6 GG ( alleiniges Recht und die Pflicht der Eltern zu Pflege und Erziehung ihrer Kinder) erhalten bleibt oder eingeschränkt werden wird.

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