Unter dem Deckmantel der Vielfalt

Sexualaufklärung in Schulen

Kinder sollen ihre „Lieblingsstellung“ zeigen, Puffs planen, Massagen üben. Die sexuelle Aufklärung missachtet Grenzen. Die Politik will es so. Kinderschützer schlagen Alarm. 14.10.2014  FAZ –  ANTJE SCHMELCHER

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/experten-warnen-vor-zu-frueher-aufklaerung-von-kindern-13203307.html

 

 

2 Gedanken zu „Unter dem Deckmantel der Vielfalt

  1. In dem Artikel – ganz herzlichen Dank für den Link! – werden die einfachsten gesetzlichen Grundlagen, auf der Schule und Unterricht beruhen, übersehen. Es tut mir leid, sie aufzählen zu müssen. Ich nenne der Reihe nach die wichtigsten Fakten, auch wenn ich dabei Gefahr laufe, schulmeisterlich zu wirken.

    Erstens: In Deutschland besteht Schulpflicht. Eltern können ihre Kinder der Schule nicht entziehen. Das ist ein Eingriff in das grundgesetzlich garantierte Recht der Eltern auf Erziehung.

    Zweitens: Ein solcher Eingriff kann nur aufgrund eines Gesetzes erfolgen. Deshalb müssen Art, Umfang, Modalitäten von Schule und Unterricht per Gesetz geregelt werden. Das geschieht in den Schulgesetzen (Schulpflichtgesetz, Schulmitbestimmungsgesetz, Lehrerbildungsgesetz). In den Schulmitbestimmungsgesetzen ist die Zusammenarbeit von Schule und Eltern geregelt; insbesondere haben Eltern in Sachen Sexualkundeunterricht in allen Bundesländern erhebliche Mitwirkungsrechte.
    Was darf Gegenstand des Unterrichts sein? Das muss per verbindlichem Lehrplan geregelt werden, dessen Einhaltung von der Schulaufsichtsbehörde über die Schulleitung zu überprüfen ist.
    Wer darf überhaupt unterrichten? Das steht in den Gesetzen zur Lehrerbildung. Lehrer sind auf dem Wege über ihre Vorgesetzten letztlich dem Parlament gegenüber verantwortlich; sie haben deshalb meist Staatsexamen und haben einen Beamteneid abgelegt.

    Drittens: Niemand kann Lehrern und Schulleitern ihre Verantwortung abnehmen. Sie dürfen ihre Verantwortung nicht einfach delegieren. So ist z.B. die Mitwirkung von Eltern oder anderen Personen bei der Aufsicht auf Klassenfahrten genau geregelt. Das ist kein bürokratisches Getue, sondern kann etwa bei Haftungsfragen wichtig werden. In jedem Fall bleibt die Verantwortung der Lehrer unberührt.
    Daher ist es ein Unding, wenn Außenstehende unbeaufsichtigt sich an die Kinder wenden dürfen. Wenn Außenstehende zur Unterrichts- und Erziehungsarbeit herangezogen werden, so muss ihre Tätigkeit ständig und sorgfältig überprüft werden. Wer immer von außen herangezogen wird, ob Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, ob irgendwelche Damen und Herren Professoren, ob irgendwelche Initiativen und Verbände, ob Leute aus dem Familienministerium oder solche Minister höchstpersönlich, ob mit oder ohne Empfehlung irgendwelcher Stellen: Sie alle dürfen nur streng beaufsichtigte Dienstleistende mit klar begrenztem Auftrag sein, die beispielsweise damit rechnen müssen, dass man ihnen ihren Auftrag mit sofortiger Wirkung entzieht. Wenn ein Schulleiter, wie es mehrfach geschehen ist, bekundet, nicht zu wissen, was die auswärtigen Sexualkundler in den Klassen anstellen, so ist das ein zwingender Grund, gegen ihn ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

    Viertens: Es ist ein Armutszeugnis und eine Geschmacklosigkeit, wenn Elternvertreter warnend auf die möglichen Reaktionen von muslimischen Eltern hinweisen. Müssen erst die muslimischen Eltern aktiv werden, um Elternrechte einzufordern? Das ist Sache aller Eltern und insbesondere der Elternvertreter.

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